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Mittelalter und Moderne: Struktur und Form der Herrschaft 20.10.2009
Stéphanie Guillod, Niklaus Buser, Benedikt Vogel 1
Referat: Struktur und Form der Herrschaft
1 Das Lehenswesen
Das Lehenswesen, auch Feudalwesen oder Benefizialwesen, steht für das „politisch-‐ökonomische System“ der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es ist die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung in Europa.
1.1 Das System
Quelle: Eigene Darstellung
Oberster Lehensherr war der entsprechende oberste Landesherr (König oder Herzog), der Lehen an seine weltlichen und geistlichen Kronvasallen (Fürsten, Bischöfe) vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adelige und Kleriker vergeben.
1.2 Das Prinzip
Ein Lehen ist ein verliehenes Gut bei dem sich der Ausgebende (Lehensherr) ein Eigentumsrecht vorbehält und dem Empfangenden (Lehensmann) ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht einräumt. Mit dem Gut (Lehensgut/Lehensobjekt) sind in der Regel Einkünfte verbunden, die dem Lehensmann die Sicherung seines Unterhalts ermöglichen. In der Zeit der agrarisch strukturierten Gesellschaft des Mittelalters bestehen die Lehen meist aus Grundabgaben abhängiger Bauern, später werden diese zunehmend in Geld abgelöst bzw. als Geldlehen vergeben. Der Umfang eines Lehens reicht dabei von einzeln genannten "Pfennigzinsen", den Jahressteuern abhängiger Bauern, über Fruchtzinse bis hin zur insgesamt verliehenen Ortsherrschaft. Lehen und Eigentum ergänzen sich gegenseitig. Das Rechts-‐ und Mengenverhältnis zwischen ihnen ist grundsätzlich offen und durch die individuelle Herrschafts-‐ und Besitzgeschichte bestimmt. Ein Lehen innezuhaben ist prinzipiell nichts Ehrenrühriges, Eigentum (Allodialbesitz) hat keinen Vorrang im Prestige des Inhabers. Lehenfähig waren anfangs nur Freie, die waffenfähig und im Vollbesitz ihrer Ehre waren. Der Lehensdienst bestand
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vorwiegend aus Heerfahrt (Kriegsdienst) und Hoffahrt (die Anwesenheit der Vasallen am Hof, um mit Rat zur Seite zu stehen. (Bachmann, S. 21ff.).
1.3 Pflichten
Lehensherren und Lehensmann verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue: Der Lehnsherr zu Schutz und Schirm, der Lehnsempfänger zu Rat und Hilfe. Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet. Im Allgemeinen wurde der Lehnsmann als Gegenleistung für seine Dienste mit Land oder Freihäusern ausgestattet. Es kam auch vor, dass er am Hof des Herrn Dienste versah und dort verpflegt wurde. Aber auch Ämter und Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia) konnten als Lehen vergeben werden. Dazu kommen dann zahlreiche Lehen an kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda ecclesiastica) und Beleihungen mit den mit einem Altar verbundenen Stiftungen (feudum altaragli). Auch Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen konnten als Lehen vergeben werden. (Bachmann, S. 21ff.).
1.4 Kommendation
Die Freien, welche nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines Mächtigeren kommendieren, erhielten dafür Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht. Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der künftige Vassal legte seine gefalteten Hände in die seines Herrn, die dieser umschloss. Diese Geste macht das Verhältnis der beiden sehr deutlich. Als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehnswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Treueid später als „homagium“ (lat.), „hommage“ (franz.), oder „mannschaft“ (dt.), bezeichnet wurde, bis ins 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Treueid, der sich viel besser schriftlich festhalten lies, abgelöst. (Miller, S. 13 ff.).
1.5 Entwicklung
Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von Konrad II. mit der „Constitutio de feudis“ ebenfalls für erblich erklärt. So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren. Innerhalb dieser einzelnen geistlichen und weltlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliedriges Lehenswesen. Erst im 13. Jahrhundert ging die Bedeutung des Lehenswesens zurück, da anstelle von Vasallen nun auch Dienstmannen, gut ausgebildete Männer eingestellt wurden. Die Könige förderten diese Entwicklung aus politischen Gründen und stärkten so die Landesherrschaft, welche das reichsweite Lehenswesen ablöste. Diese Stärkung der Landesherren sorgte für einen Einfluss, der nicht mehr rückgängig zu machen war, so dass die Bedeutung der verschiedenen Fürstentümer sich im Gegensatz zu Frankreich und England stetig an Bedeutung gewannen.
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2 Hierarchie der Macht
2.1 Die Lehenshierarchie
Quelle: Spiess, Karl-‐Heinz (2002). Das Lehenswesen in Deutschland im hohen Mittelalter. Schesslitz: Rosch-‐Buch Druckerei GmbH. S. 27
2.2 Problem der Kategorisierung
Wie bei anderen Themenbereichen auch, stellt sich beim Thema der Hierarchie der Macht die verschiedenen Lebensweisen in Europa über eine Zeitspanne von fast tausend Jahren zusammen fassen zu müssen. Die Macht, Reichtum, Rechte und Pflichten der verschiedenen Stände änderten sich im Verlaufe der Zeit. Aber selbst zur gleichen Zeit am gleichen Ort ist es schwierig die Stände abzugrenzen: So bezogen z.B. im 13. Jh. alle Reichsfürsten ihre Lehen vom König. Die Lehe vom König zu beziehen machte einem aber noch nicht zum Reichsfürst. (Boockmann, S. 37). Die vorliegende Standesbeschreibung ist deshalb als annähernde Vereinfachung der Situation im Heiligen Römischen Reich um die Jahrtausendwende zu verstehen.
2.3 Beschreibung der Titel
2.3.1 Der König
Der König war die oberste Macht im Reich. Theoretisch hatte er damit die Macht selbst Recht zu setzen. Im königlichen Selbstverständnis war diese Macht von Gott gegeben. Diese Macht zeigte der König mit seinen Insignien: Hl. Lanze, Reichskrone, Reichskreuz, Zepter und Reichsapfel. Qualifikation für das Königsamt war vor dem 10. Jh. die Herkunft aus einer zu diesem Amt berechtigten Familie. Später wählten die Kurfürsten auch Könige aus anderen Familien ins Amt. Der Papst hatte dich Macht dem König Kaiserehren zu verleihen. Schon auf Grund der Grösse des Reiches war die Macht der Könige beschränkt. Ihre Funktion bestand primär darin militärischer Führer zu sein. Zusätzlich wurde durch die Reichsgrösse seine Abhängigkeit von der Gunst seiner Untertanen und dem Papst seine Macht beschränkt. (Auty, Bautier et al.; Méhu, S. 133ff).
2.3.2 Die Grossen (Fürst)
Unter den Grossen wird der an der Reichsregierung beteiligte Adel verstanden. Dieser trug oft den Rang eines Fürsten, es konnten aber auch Herzöge und Grafen zu diesem Stand gehören. Die Grossen herrschten mit teilweise „vizeköniglicher Gewalt“ über Teilgebiete des
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Reiches. Das Wahlgremium des Königs setzte sich aus Grossen zusammen. Ab dem 13. Jh. kann der Stand der Grossen definiert werden als jener Adel, der seine Lehen direkt vom Kaiser bezieht. Die Machtlegitimation der Grossen basierte auf der Gnade des Königs und der Erfüllung des Lehenseides gegenüber der eigenen Vasallen. Zu deren Schutz besass die Grossen eine Burg. Bedroht war die Macht des Fürsten durch die Machtgelüste seiner Nachbarn. (Boockmann, S. 36ff).
2.3.3 Der Adel
Neben den Grossen gab es im Reich zahlreiche weitere Adelige. Ihre gesellschaftliche Funktion war vielfältig. Sie waren Beamte von Königen oder Fürsten, Krieger oder sicherten und verwalteten Teilgebiet im Reich. Ihre Macht war vor allem durch die Herkunft begründet, ab dem Spätmittelalter stiegen aber auch Bürger in den Adelsstand auf. Zum Adelsstand gehörten verschiedene Privilegien und Pflichten. Ein Beispiel für ein Privileg ist die Jagd. (Boockmann, S. 38ff; Méhu, S. 144).
2.3.4 Die Ritter
Mit zunehmender Ausrüstung war es für Bauern vor der Jahrtausendwende zunehmend nicht mehr möglich neben der Bestellung des Landes an Feldzügen teilzunehmen. Vermehrt übernahmen Berufskrieger diese Funktion. Daraus enstand der Stand der Ritter. Basis ihrer Macht war ihre Kampfkraft und Ausrüstung. Diese Bestand mindestens aus der Rüstung, Speer, Schwert, drei kräftigen Pferden und einem Knappen. (Fuhrmann, S. 51ff).
2.3.5 Die Bürger
Als Bürger wurden die Bewohner einer Stadt bezeichnet, die deren Bürgerrechte besassen. Dieses konnte durch die Zahlung einer Summe an die Stadt, das Erreichen eines gewissen Reichtums oder durch das Ablegen eines Eides erworben werden. Die Bürger genossen Freiheit und waren dem städtischen Gericht unterstellt, teilweise waren sie an der Stadtregierung beteiligt. Im Gegenzug mussten sie Steuern zahlen und Wehrdienst leisten. Einige Bürger erreichten grossen Reichtum, diesen zeigten sie durch repräsentative Häuser, edles Geschirr und anderen edlen Gütern. (Méhu, S. 90ff).
2.3.6 Der Papst
Der Papst gilt als Nachfolger Petri und damit als Vertreter Jesu auf Erden. Dadurch ist er alleiniges Oberhaupt der westlichen Kirche. Mit umfassender Macht ist dieser Titel allerdings erst im Hochmittelalter verbunden. Davor war sein Einfluss insbesondere durch das Institut der Eigenkriche beschränkt. Später schränkten Schisma die Macht der Päpste ein. Die Stellung des Papstes wird durch eine Vielzahl von Symbolen unterstrichen, einige davon zeigen auch den Anspruch auf die weltliche Macht, z.B. die Papstkrone. (Auty, Bautier et al.).
2.3.7 Der Bischof
Bischöfe üben die geistliche Macht über mehrere zu einer Diozöse zusammengefasste Gemeinden aus. Oft nahmen Bischöfe nicht nur kirchliche, sondern auch weltliche Macht wahr, z.B. indem sie Lehen verwalteten. Bischöfe stammten oft aus dem Adel, dies diente oft dazu weltliche und kirchliche Macht zu verbinden. Wie der Papst unterstreichen Bischöfe
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ihren Status mit zahlreichen Symbolen. Zu den wichtigsten gehören die Mitra (Hut) und der Hirtenstab. (Auty, Bautier et al.).
3 Machtkämpfe zwischen Laien und des Klerus
3.1 der Investiturstreit (1075 - 1122)
1065 wurde der König Heinrich IV. volljährig. 1073: Ernennung des Papstes Gregor VII. Der Investiturstreit ist ein Konflikt zwischen weltlicher und geistlicher Macht in Deutschland. Heinrich IV. griff sehr oft in die Amtseinsetzung von Erzbischöfen und Bischöfen ein. Gregor VII. war damit nicht einverstanden und begann mit Heinrich IV. zu verhandeln. 1075 bannte der Papst Gregor VII. als Warnung einige Ratgeber des Königs Heinrich IV.. Im Dezember 1075 drohte Gregor VII. dem König ihm ebenfalls mit der Bannung, sollte Heinrich IV. nicht einlenken. Heinrich IV. verbündete sich auf dem Wormser Reichstag im Januar 1076 mit dem deutschen Episkopat gegen Gregor VII. Zusammen forderten sie Gregor VII. vom Stuhle herabzusteigen. Gregor VII. antwortete rasch darauf und erklärte 1076 den König für abgesetzt und befreite all seine Untertanen vom Treueid. Im Januar 1077 trafen sich Heinrich IV. und Gregor VII. auf der Burg Canossa. Der König erniedrigte sich und bot um seine Königswürde (Bild Kniefall). Einige Tage später löste aber der Papst Heinrich IV. vom Kirchenbann. Am 15. März 1077 wurde Rudolf von Rheinfelden als Gegenkönig gewählt. Gregor VII. wiederholte den Bann über Heinrich IV. und war auf der Seite von Gegenkönig Rudolf Rheinfelden. In einer Schlacht im Oktober 1080, in der Heinrich IV. und Rudolf von Rheinfelden gegeneinander kämpften, starb der Gegenkönig. Ein neuer Papst wurde 1084 mit Hilfe von Heinrich IV. gewählt. Heinrich IV. liess sich an Ostern 1084 von ihm als Kaiser krönen. Gregor VII erfuhr zu spät davon und ging ins Exil und starb ein Jahr später. Heinrich IV. Am 7. August 1106 starb plötzlich Heinrich IV. in Lüttich. Sein Nachfolger, sein Sohn Heinrich V. hatte mit der Unterstützung vom Papst Paschalis II. sein Vater gefangen genommen. Im Jahr 1111 nahm König Heinrich V. noch jemanden gefangen: den Papst Paschalis II.! Der Papst war gezwungen, dem König das Investiturrecht zu übertragen und Heinrich V. zum Kaiser zu krönen, was auch am 13. April 1111 geschah. 1122 wurde einen Vertrag, das Wormser Konkordat zwischen dem Reich und der katholischen Kirche geschlossen. Beim Wormser Konkordat kamen Kaiser Heinrich V. und der Papst Calixt II. zu einer Kompromisslösung, die den jahrelangen Investiturstreit beendete. Der Papst gestattete dem König in Deutschland, dass er bei der Wahl der Bischöfe anwesend sein dürfe und der gewählte Bischof Ihm anschließend seine Treue schwören müsse. Dafür verzichtete der König wiederum auf das Recht der Investitur und erklärte sich damit einverstanden, dass der Papst die hohen Geistlichen einberuft.
3.2 Die Plünderei von Einsiedeln (1314)
Krieg zwischen den weltlichen Schwyzern und den Geistlichen des Klosters Einsiedelns. Die Schwyzer hatte die Reichsunmittelbarkeit, was heisst, dass sie direkt mit dem Kaiser verhandeln konnten und sollten. Eine kommunale Macht entstand, da die Schwyzern keinem Herren unterstellt waren. Da das Kloster ein Territorium hatte, handelt es, als ob es ein Herr wäre, in dem es Steuer erhob. Aufgrund dieses Streits fand die Plünderei in Einsiedeln statt.
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Wichtig zu sagen, ist es, dass das Gleiche auch zwischen zwei weltlichen bzw. geistlichen Parteien hätte passieren können. Es ging also damals bei Machtkämpfe zwischen Laien und des Klerus nicht um ideologische Kämpfe, sondern um den Streit um mehr Besitz zu erlangen.
4 Entstehung neuer ‘‘demokratischen’’ Prozesse
Im 12. Jahrhundert in Frankreich entstand die so genannten „chartes de franchise“ (Handfeste). Diese waren ein Vertrag zwischen dem Herrn einer Region bzw. einer Stadt und deren Einwohnern. Sie gewährten der Bevölkerung Rechte und Freiheiten. Das primäre Ziel dieser chartes de franchise war Leute herbeizulocken mithilfe von Übergabe von Rechten. Die Bürger einer Stadt, die eine „charte de franchise“ unterzeichnet hatten, schlossen sich zusammen und schafften somit eine Miliz zum Schutz und Leiten (Verwalten) der Stadt. Diese „charte de franchise“ waren in Frankreich und der Westschweiz weit verbreitet, im Gegensatz zu Deutschland. Dort war übrigens eher die Rede von Weistümern als von Handfesten. Die Konsequenzen dieser „chartes de franchise“ waren für beide Länder ziemlich identisch: Eine rasche Entwicklung der Städte und des Handels als auch die Entstehung einer demokratischen Oligarchie.
Quellenangaben
Auty, R. & Bautier, R.-‐H. (1980-‐1998). Lexikon des Mittelalters Band 1 -‐ 10. München: Artemis. Bachmann, M. (2000). Lehenhöfe Grafen und Herren im ausgehenden Mittelalter. Das Beispiel Rienecke, Wertheim und Castell. Köln: Böhlau Verlag. Balard, M. et al (2003). Le Moyen Âge en Occident. Paris: HU Histoire, Hachette supérieur. Boockmann, H. (1992). Einführung in die Geschichte des Mittelalters. 5. Aufl. München: C. H. Beck. Fourquin, G. (1970). Seigneurerie et féodalité au moyen âge. Paris: Presse universitaire de Francev. Fuhrmann, H. (1987). Einladung ins Mittelalter. München: C. H. Beck. Graf von der Recke von Volmerstein, A. (2003). Lehndienst und adlige Wirtschaftsführung im Spätmittelalter dargestellt am Leben Dietrichs von Volmerstein. Memmingen: Universitätsverlag Winter GmbH Heidelberg. Laudage, J. (2006). Der Investiturstreit, Quellen und Materialien. Köln: Böhlau Verlag. Le petit Mourre (2004). Dictionnaire d’histoire universelle, Querelle des investitures. Paris: Edition Bordaon Gras. S. 684. Miller, M. (2004). Mit Brief und Revers. Das Lehenswesen Württenbergs im Spätmittelalter. Quellen – Funktion – Topographie. Leinfelden-‐Echterdingen: DRW-‐Verlag. Rösener, W. (1989). Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter. Göttingen: Vandenboeck & Ruprecht. Spiess, K.-‐H. (2002). Das Lehenswesen in Deutschland im hohen Mittelalter. Schesslitz: Rosch-‐Buch Druckerei GmbH.
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