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Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de
Ruhr Universität Bochum
Vorlesung„Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“
Gewerblicher Rechtsschutzund Innovationsmanagement
Prof. Dr.-Ing. H. B. CohauszPatentanwalt
COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTTDüsseldorf
www.copat.de
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Diese Vorlesung findet etwas unregelmäßig alle 2 Wochen statt.
Die genauen Termine und eventuelle Ausfälle werden bekannt gegeben
auf der Seite: www.copat.de/vorlesung/mn_vorlesung.htm
Am Ende jeden Semesters finden Prüfungen statt:
Studenten der Elektrotechnik, des Maschinenbaus und alle weiteren Fachrichtungen legen eine schriftliche Prüfung ab über 2 Semester. Studenten der Elektrotechnik wahlweise über 1 oder 2 Semester, d.h. über beide Semester oder über das letzte Semester.
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Ideen schaffen, prüfen, schützen und verwerten
Die wichtigsten Schutzrechte:
Patent = Schutz technischer Erfindungen
Gebrauchsmuster = Schutz technischer Erfindungen
Geschmacksmuster = Schutz von Design
Marke = Schutz des Namens eines Produktes
oder einer Dienstleistung
Schutz jeweils nur durch eine Anmeldung beim Patentamt
Schutz ohne Anmeldung:
Urheberrecht = Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft,
Kunst und Software
Entdeckung Vom Menschen gefunden,
was in der Natur bereits vorhanden war.
Erfindung Vom Menschen neu geschaffen,
was in der Natur bisher nicht vorhanden war.
Merke: Einführung
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Urheber-recht
Gewerblicher Rechtsschutz
Geschmacks-muster
PatentGebrauchs-
musterMarke
Werke derLiteratur,
Wissenschaft,Kunst und Software
Design
(C)Copyright
70 Jahrenach Tod
des Urhebers25 Jahre
(D)*GeschmM
TechnischeErfindung
(P)*DBP
Patent
20 Jahre 10 Jahre 10 Jahre
(R)TM
(U)*DBGM
Gebrauchs-muster
Marke für Waren,Dienstleistungen,
GeschäftlicheBezeichnungen(Name, Firma),und Werktitel
TechnischeErfindung
Anmeldungnicht möglich
Anmeldung erforderlich
12 Monate Schonfrist füreigene Vorveröffentlichungen
6 Monate Schonfrist füreigene Vorveröffentlichungen
* nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016
Keine Verfahren
0GewerblRechtsschutz.ppt
Keine Prüfung
PrüfungKeine
PrüfungPrüfung
Immer wieder um10 Jahre verlängerbar
copat
Prio 6 M. Prio 6 M.Prio 12 M. Prio 12 M.
5+5+5+5+5 Ab 3. Jahr jährlich 3+3+2+2
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Der Nutzen von Patenten und Gebrauchsmustern
Erstnutzen: Schutz der eigenen technischen Idee / Entwicklungund damit ein Monopol für das Produkt oder das Verfahren
Zweitnutzen: Höheres Ansehen auf dem Markt und bei den Kundenund hierzu Verwendung der Schutzrechte in der Werbung
Drittnutzen: Motivation für die eigenen Mitarbeiterund damit eine Verbesserung des Innovationsklimas im Unternehmen
Viertnutzen: Verwendung der Schutzrechte zur Kreditsicherungund damit auch zur Refinanzierung
Fünftnutzen: Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen an Dritteund damit auch für Crosslizenzen
Nutzen von Patenten.ppt
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Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen, wenn sie neu und erfinderisch sind (für einen Fachmann nicht naheliegend).
Die Veröffentlichung einer Erfindung vor der Anmeldung beim Patentamt ist schädlich, so das die Erfindung nicht mehr angemeldet werden kann. Nur beim Gebrauchsmuster darf eine Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (6-monatige Neuheitsschonfrist).
Gebrauchsmuster unterscheiden sich von Patenten u.a. dadurch, dass sie nur 10 statt 20 Jahre laufen und keine Verfahren schützen.
Eine Erfindung ist etwas vom Menschen völlig neu geschaffenes, was in der Natur bisher nicht existierte, wie z.B. das Rad. Eine Entdeckung ist dagegen bereits in der Natur vorhanden und wird nur vom Menschen entdeckt und ist damit nicht patentierbar, wie z.B. eine physikalische Formel.
Der Inhaber eines Patentes kann Dritten ein Benutzen der Erfindung verbieten (Anspruch auf Unterlassung) und fordern, dass der ihm entstandene Schaden ersetzt wird (Anspruch auf Schadensersatz).
Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken und Handlungen zu Versuchszwecken sind keine Patentverletzung.
Merke: Patent-materiell
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AnmeldenAnmeldetag
Prüfen aufformale Mängel
Prüfen aufmaterielle Mängel Erteilung Einspruch Nichtigkeitsklage
AnmeldenAnmeldetag
Prüfen aufformale Mängel Eintragung Löschung
Verfahren bei Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
Patentanmeldung
Gebrauchsmusteranmeldung
Anmeldeverfahren.ppt
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Aufbau von PatentansprüchenMit Ansprüchen wird der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters bestimmt, d.h. in den Ansprüchen sind die Merkmale genannt, für die der Inhaber des Schutzrechtes Schutz beansprucht. Diese Merkmale dürfen von einem Dritten nicht benutzt werden. Andernfalls verletzt er das Schutzrecht. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn zumindest der Anspruch 1 (oder ein Nebenanspruch*) verletzt wird.
* Ein Nebenanspruch ist ein zweiter Hauptanspruch, der eine vom Hauptanspruch unabhängige Erfindung enthält, die aber zur Erfindung des Hauptanspruch einheitlich sein muss.
Erfindung
Stand derTechnik
1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dadurch gekennzeichnet, dass xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Hauptanspruch
Oberbegriff
Kennzeichen
( = Schnittmenge von Stand der Technik und Erfindung)
( = gegenüber dem Stand der Technik neue Merkmale)
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Zwei weitere Schutzrechte
SortenschutzDas Vermehrungsmaterial neuartiger Pflanzen wird beim Bundessortenamtin Hannover auf Grund des Sortenschutzgesetzes geschützt. Eine Sorte ist schutzfähig, wenn sie neu, beständig und homogen ist und sich durch ein wesentliches Merkmal von bisherigen Sorten unterscheidet. Ferner muss ihr ein neuer Name (Sortenbezeichnung) gegeben werden.Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre.
HalbleiterschutzDurch das Halbleiterschutzgesetz wird die geometrische Struktur -Topographie- eines Halbleitererzeugnisses -Mikrochip- geschützt. Schutzgegenstand können im Gegensatz zur entsprechenden Regelung in den USA nicht nur der Halbleiterchip als solcher, sondern z.B. auch die Masken oder das Layout zu dessen Entwicklung sein. Im Unterschied zu technischen Schutzrechten, wie Patent oder Gebrauchsmuster, wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau. Voraussetzung für den Schutz einer Topographie ist nach § 1, Abs.1, S.1, dass diese "Eigenart" aufweist.
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Anmeldetagder ersten
Patentanmeldungin Deutschland,
Recherche beantragt
I
Recherchen 12 Monate
Priorität
Anmeldetagder zweiten
Patentanmeldungin Deutschland
oder im Auslandz.B. PCT, EP, US
II
Anmeldungsverlauf.doc
Verlauf des Schutzes einer Erfindung durch Patentanmeldungenmit frühem Rechercheantrag und spätem Prüfungsantrag
18 Monate
OffenlegungOffenlegungsschrift
7 Jahre
Prüfungs-antrag
ErteilungPatentschrift
Ablaufnach 20 Jahren
Recherchen-bericht des DPMA*
* DPMA = Deutsches Patent- und Markenamt
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Um ein Gewerbliches Schutzrecht (wie z.B. ein Patent) zu erhalten, muss eine Anmeldung bei einem Patentamt eingereicht werden. Der Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingeht, ist der „Anmeldetag“.
Patentanmeldungen werden formalrechtlich (Antrag vollständig, Gebühr bezahlt, Erfindung beschrieben?) und materiellrechtlich (Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch?) geprüft.
Gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist dann beim Bundespatentgericht anhängig.
Nach der Erteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb einer Frist von 3 Monaten Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erheben (Einspruchsfrist beim Europäischen Patentamt: 9 Monate).
Nach 18 Monaten ab Anmeldetag wird die Patentanmeldung in der eingereichten Fassung unverändert durch die Offenlegungsschrift veröffentlicht.
Ab dem dritten Jahr sind jährlich Jahresgebühren bis zum 20. Jahr zu entrichten.
Wird der Anmeldetag einer ersten Anmeldung bei einer zweiten in- oder ausländischen Anmeldung beansprucht, so muss dies innerhalb von 12 Monaten erfolgen (Beanspruchen einer Priorität).
Merke:Patent-formal
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Merke:
Erst anmelden, dann veröffentlichen!
Eine Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung.
Ein Anspruch besteht aus Oberbegriff (Stand der Technik) und kennzeichnendem Teil (Erfindung).
Eine Patentanmeldung muss zumindest enthalten: Einen Antrag, eine Beschreibung, eine Zeichnung (wenn erforderlich), Patentansprüche (nachholbar).
Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Anmeldung kann der Anmeldetag bei einer zweiten Anmeldung (als Priorität) beansprucht werden.
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Zeitlicher
Ablauf
Materiellrechtliches
Prüfungsverfahren
ErteilungPatentschrift Zurückweisung
Prüfung auf
formale Mängel
Prüfungsantrag
Offenlegung nach 18 Mon.
Innerhalbvon 7 Jahren
Prüfung auf
materiellrechtlicheMängel
Beschwerde
Bundespatentgericht
Aufrechterhaltung
Einspruch
Widerruf
Zurückweisung
Beschwerde
Bundespatentgericht
Beschwerde
Bundespatentgericht
Berufung
Bundesgerichtshof
Nichtigkeitsklage
Bundespatentgericht
Jahresgebühren nach 2 Jahren
Prüfungsantrag innerhalb 7 Jahren
Ablauf nach 20 J.
Anmeldetag
Patentanmeldung und Patentbeim Deutschen Patent- und Markenamt
Patentanm-Verfahren.ppt
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Aufrechterhaltung des Patentes
Einspruch
Berufung
Bundesgerichtshof
Nichtigkeitsklage
Bundespatentgericht
Widerruf des Patentes
Beschwerde
Bundespatentgericht
Beim Deutschen- Patent- und Markenamt innerhalb 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung.Beim Europäischen Patentamt innerhalb 9 Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung.Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege.
nach der Erteilung eines Patentes § 59 PatG
Einspruchsverfahren
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EinspruchsverfahrenPrüfungsverfahren
Anmeldetag Offenlegung Erteilung
Entschädigungnach Lizenz 33 PatG
18 Monate Schadensersatz 139 PatG
und Unterlassung
Rechte des Patentinhabers
Rechte des Patentinhabers-fett.ppt
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gegen das Schutzrecht durch gegen Verletzer durch
Patent Einspruch beim Patentamt§ 59 PatG und Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht § 81–84 PatG
Gebrauchsmuster Löschung beim Patentamt § 15 bis 17 GbmG
Klage beim Landgericht*
Geschmacksmuster Löschung durch Klage beim Landgericht*§ 33 bis 36 GschmG
Marke Widerspruch beim Patentamt § 42 MG und Löschung beim Patentamt und Landgericht* § 54-55 MG
*in erster Instanz beim Landgericht, zweite Instanz beim Oberlandesgericht
Merke:
Wie wird gegen ein Schutzrecht und gegen Verletzer vorgegangen?
Rechte gegen und aus Schutzrechten
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DasGemein-schafts- patentgilt in allen
Ländernder EU.
Anmelder
Land A
Land B
Land C
Nationale Anmeldungen
Anmelder
Land A
Land B
Land C
Internationale Anmeldung - PCT
AnmeldeamtInternationales BüroIntern. Recherche-
behörde
Anmelder
Land A
Land B
Land C
Europäisches Patent - EPÜ
EuropäischesPatentamt
EPAEuro-
päischesPatent
Anmelder
Gemeinschaftspatent - GPÜ
EuropäischesPatentamt
EPA Gemein-schafts-patent
NationalesPatent
NationalesPatentamt
NationalesPatent
NationalesPatentamt
Nationaler Teil desEuropäischen Patentes
EU
Pat
ents
chu
tz im
Au
slan
d
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Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden?
Es sind drei Arten zu unterscheiden, Auslandsschutz zu erlangen:
1. Nur einzelne nationale Auslandsanmeldungen. Dies ist anzuraten, wenn nur in wenigen ausländischen Staaten d.h. nur in 2 oder 3 Ländern Schutz benötigt wird. Dies können auch Anmeldungen zum Gebrauchsmuster sein.
2. Eine Europäische Patentanmeldung, wenn Patente in mehreren westeuropäischen Staaten gewünscht werden.
3. Eine Internationale Patentanmeldung (PCT), wenn erst wenige Tage vor Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist die Entscheidung ergeht, in vielen Ländern außerhalb Europas Patentanmeldungen einzureichen und nicht mehr genügend Zeit für die Anmeldungsformalien insb. für übersetzungen ist, oder wenn unklar ist, welche Länder gewählt werden sollen, oder wenn die hohen Auslandskosten erst später aufgebracht werden sollen.
aus FAQs
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Priorität
Anmeldetag einer
deutschen Patentan-meldung
PCT-Patentan-meldung
Nationalisierung der PCT-
Patentanmeldung
12 Monate
Vorab-recherche
US
CN
EP
JP
Ablauf einer PCT- Patentanmeldung
Ablauf Patentanm-mitAusland.ppt
DE
IT
GB
FR
Nationalisierung der EP-
Patentanmeldung
Anfrage obArbeitnehmerdieses Landübernehmen
will
Arbeitgeberwill ein Land
aufgeben
Recherche-bericht
des DPMA
30 Monate bis zur Nationalisierungder PCT-Patentanmeldung
ca. 2 Jahre bis zur Nationalisierungder EP-Patentanmeldung
… …
* Über 140 Staaten ** Über 30 Staaten
* **
Recherche-bericht
der ISA
Arbeitnehmerwerdenübrige Länder
freigegeben
Arbeitnehmerwerden übrige
Länder der PCT-Anmeldung
freigegeben
Arbeitnehmerwerden übrigenationale Teile
der EP-Anmeldung freigegeben
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Schutz für technische Erfindungen wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Patentanmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu einzelnen nationalen Patenten), durch eine Internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) bei einem PCT-Amt (führt zu einzelnen nationalen Patentanmeldungen), durch eine Europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem Europäischen Patent mit einzelnen nationalen Teilen), in Vorbereitung: durch eine Gemeinschaftspatentanmeldung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem Gemeinschaftspatent mit Schutz in den 25 EU-Staaten)
Deutsche Unternehmen melden in der Regel eine Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Danach reichen sie innerhalb von 12 Monaten Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (des Anmeldetages) der Deutschen Patentanmeldung ein
an erster Stelle beim Europäischen Patentamt, an zweiter Stelle in wichtigen Staaten außerhalb Europas: in den USA und in asiatischen Staaten (China, Japan, Taiwan, Korea …) oft durch eine PCT-Anmeldung.
Schutz für ein neues Design wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Geschmacksmusteranmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu nationalen Geschmacksmustern), durch Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt in Alicante (25 Jahre Schutz in den 25 EU-Staaten), durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das nicht angemeldet werden muss (3 Jahre Schutz in den 25 EU-Staaten).
Merke: Schutz im Ausland
6
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Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt.
Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues Erzeugnis ist, das Eigenart besitzt.
Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.
Es kann gewählt werden zwischen einer Einzelanmeldung und einer Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100 verschiedene Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet eine Gebührenermäßigung.
Es kann eine 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden.
Um den Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (25 EU-Länder) zu erhalten, muss ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden.
Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist.
Merke: Geschmacksmuster
7a
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Merke:Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst,
z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Software.
Ein Werk kann nicht zum Urheberrechtsschutz bei einem Amt angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht vielmehr mit der Schaffung des Werkes.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
7b
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Diensterfindung Voraussetzung: Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses: Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers.
1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist.
2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22).
a) unbeschränkt § 7 Abs.1 Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über. Will der Arbeitgeber in einem Land die Erfindung nicht anmelden oder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß er in diesem Land die Erfindung freigeben.
Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch die tatsächliche Verwertung abgegolten wird (abhängig vom Versagungsrisiko).Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1 Anspruch auf endgültige Vergütung unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt.
Arbeitnehmererfindungen-1.ppt
b) beschränkt § 7 Abs.2 nicht ausschließliches Recht des Arbeitgebers (ähnlich einer einfachen Lizenz) und Erfindung wird frei §8.
Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: §8 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber.Nach Patenterteilung: § 10 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber.
c) Freigabe § 8. (schriftlich) Alle Rechte hat der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmererfindungen – nach altem Recht
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Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütungin Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
VergütungUm
satz
LizenzsatzAnteilsfaktorReduktion
Erfinderanteil
Berechnung Formel.doc
Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft.
Berechnung durch a + b + c
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Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütungin Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern)
Beispiel:V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,-(Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5)Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle:
In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt, b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt, c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).
a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) undRichtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt
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Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb 4 Monaten frei gibt, dann gilt die Erfindung als in Anspruch genommen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung zum Patent anzumelden.
Will der Arbeitgeber die angemeldete Erfindung doch nicht mehr haben, so muss er die Erfindung dem Arbeitnehmer anbieten.
Ist die Erfindung noch nicht angemeldet, so muss er die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen, dass er nicht anmelden muss.
Es gibt keine beschränkte Inanspruchnahme mehraußer § 14 (3) bei Auslandsanmeldungen und bei Aufgabe der Anmeldung § 16 (3).
Neues Arbeitnehmererfindungsgesetz§ 5 (1) Satz 1 ArbnErfG:Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden …..
§ 6 (2):Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindungnicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform schriftlich freigibt.
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Betriebliches Vorschlagswesen Grundlage: Betriebsvereinbarung zwischen
Geschäftsleitung und Betriebsrat. Voraussetzungen: Neuheit im Betrieb.
Keine schutzfähige Erfindung. Nicht nur technische Ideen
(Wirtschaft, Umweltschutz, Einkauf, Organisation...). Einmalige Vergütung. Vergütung nur bei Realisierung. Vergütung nur, wenn die Idee eine Lösung darstellt und nicht nur das Erkennen eines Problems oder einer Aufgabe. Vergütung auch dann, wenn die Idee im Arbeitsgebiet des
Vorschlagenden liegt (aber nicht, wenn die Idee/Lösung aufgrund eines Auftrages des Vorgesetzten entstand).
Vergütung ist vom Arbeitgeber festzusetzen.
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Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel.
Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden.
Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und dreidimensionalen Marken.
Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt darauf zu prüfen,
ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend), ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss (z.B. nicht „Super“ oder „immer“),ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine),ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen),ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird.
Merke:Marken
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Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Informationsebenen.ppt
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Information
Wissen
Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg
Werten
Bildung
Im Kopf speichern
Innovation
Kreativ anwenden
z.B. im Internet gefundene Information
Sammlung erworbener geprüfter Kenntnisse
Abrufbereites Wissenim Kopf
Kombination unterschiedlichen Wissensund Umsetzung im Markt
Suchen
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ProblemAufgabe
IdeenLösung
Konkretere LösungPrototyp Kleine Erstserie Auf dem Markt
Anmeldetag
12 MonatePrioritätsfrist
Vorab-recherche
Auslands-anmeldungen
Rechercheberichtdes Patentamts
Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung, so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information, ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist. Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird.
Vorabrecherche.ppt
Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt.
Wann sollte zu FuE recherchiert werden?
Nationale Patentanmeldung(Erstanmeldung)
Eventuell weitere umfangreiche Recherchen
Basis-recherche
Rechercheart Wo recherchiert? Kosten
Vorab-
recherche
Online in
Patent-
datenbanken
ca. EUR 800,-
Amts-
recherche
DPMA
In Amts-
Patent-
datenbanken
ca. EUR 250,-
Umfangreiche
Recherche
In Patent- und Fachliteratur,
online und
von Hand
ca. EUR 2.000,-
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Die dreifache Natur der Patentliteratur
Juristische Information
Technische Information
Wirtschafts Information
3fache Natur der Patlit.ppt
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Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information.
Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein: Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen.
Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT
Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information.
Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in 70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen.
Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de und beim US-Patentamt.
Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%), da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden.
Merke:Info-Recherchen
10
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Innovationsmanagement
FuE-Management
Patent-management
Informations-management
innoman.prs
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de innova2.ppt
Vier Stufen der Innovation
Ideen schaffen Recherchen, Kreativität, Teamgeist
Ideen prüfen Technik, Markt, Schutzfähigkeit,Unternehmensverträglichkeit
Ideen schützen Patente, Muster, Marken
Ideen verwerten Entwicklung, Prototyp, Werbung
1.
2.
3.
4.
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Innova/bewertung.ppt
1. Technik
2. Marktfähigkeit
3. Schutzfähigkeit und
4. Anwendbarkeit in einem Unternehmen
Bewertung einer Erfindung
nach
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de
Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden:Ideen schaffenIdeen prüfenIdeen schützenIdeen verwerten
Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach TechnikMarktfähigkeitSchutzfähigkeitAnwendbarkeit im Unternehmen
Nutzen von Patenten:SchutzAnsehenMotivationKreditsicherungLizenzvergabe
Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz) oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen.
Merke: Innovationsmanagement
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