Meter Schwalbenweg Amselweg Jugendherberge Schwalbenweg ... · Hellinger Straße Amselweg...

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2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 bis 11 BauNVO)

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschoßflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß0,4

Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)

0,4

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§22 und 23 BauNVO)

o Offene Bauweise

Baugrenze

Darstellung nach PlanzV90

Öffentliche Grünfläche

9. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaßl

WA

Fläche für Versorgungsanlagen

Umgrenzung von Flächen mit Bindung fürBepflanzung und für die erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowievon Gewässern ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b)und Abs. 6 BauGB)

Verkehrsflächen Zweckbestimmung ÖffentlicheParkfläche

4. Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mitGütern und Dienstleistungen des öffentlichenund privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und Absatz 6 BauNVO)

Fläche für den Gemeinbedarf ZweckbestimmungKindertagesstätte

6. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, diedem Klimawandel entgegenwirken

(§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)

Straßenverkehrsflächen

Straßenbegrenzungslinie auch gegenüberVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

13. Umgrenzungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

Spielplatz

Zweckbestimmung RegenrückhaltebeckenRRH

Verkehrsflächen Zweckbestimmung Fußgängerbereich

Verkehrsflächen Zweckbestimmung Geh und RadwegG+R

Flurstücksnummer

Flurstücksgrenze

Gebäudebestand

16. Sonstige gestalterische Festsetzungen

15. Sonstige PlanzeichenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs desBebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB)

Maßlinie

Angabe der Dachneigung in Grad als Mindest-und Höchstmaß25°- 45°

NutzungsschabloneGFZ

Bauweise Dachneigung

Art der baulichenNutzung

Zahl derVollgeschosse

GRZ

20

3,00

Nachrichtlich: Vorgeschlagene Flurstücksgrenze

Maßnahme 1: Flächendeckende Bepflanzung mitlebensraumtypischen GehölzenM 1

M 2

M 3

M 4

Maßnahme 2: Pflanzung einer freiwachsendenStrauchhecke mit lebensraumtypischen Gehölzen

Maßnahme 3: Pflanzbindung im Bereich öffentlichenGrünflächen

Maßnahme 4: Pflanzbindung im Bereich der Privatgärten

0,4 0,4

25°- 45°

lWA

omax. 2 WE

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Auf dem Kamp

BOLZENBACH

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M 4

M 4

M 4

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Planung

Gemeinde LindlarBebauungsplan Nr. 25- An der Jugendherberge -Maßstab 1 : 1000

Planzeichenerklärung Hinweis Verfahrensvermerke

Übersichtsplan ohne Maßstab

© Geobasisdaten: Oberbergischer Kreis, Geoinformation und Liegenschaftskataster, Gummersbach

Datum

GEMEINDE LINDLAR

Maßstab

Bebauungsplan Nr. 25- An der Jugendherberge -

1 : 1000 23.05.2019

Anlagen

© Geobasisdaten: Oberbergischer Kreis, Geoinformation und Liegenschaftskataster, Gummersbach

Rechtsgrundlagen

60300Meter

1:1000

30

PlanzeichenerklärungEntwurf

Textliche Festsetzungen

I. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. BauGB

und BauNVO

1. Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 BauGB

Als Art der baulichen Nutzung ist im Geltungsbereich desBebauungsplanes „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) nach §4 BauNVO festgesetzt.

Gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass dienach § 4 (3) Nrn. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig sind.

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

und § 16 BauNVO

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die Zahl

der Vollgeschosse mit I als Höchstmaß festgesetzt.

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,4 als Höchstmaß festgesetzt.

3. Höhe baulicher Anlagen (§9 (1) Nr. 1 BauGB und § 16

BauNVO)

Die Firsthöhe der Einzelhäuser darf maximal 9,00 m überder Oberfläche der fertigen Straße vor dem jeweiligenGrundstück liegen. Die Firsthöhe ist die lotrechte Höhendifferenz, gemessen von der Oberfläche der fertigausgebauten Straße an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstück und dem Dachfirst. DieHöhe der Straßenoberfläche an der straßenseitigenGrundstücksgrenze ist zu mitteln. Bei Eckgrundstückensind die Höhen beider Straßenoberflächen zu mitteln.

4. Bauweise (§9 (1) Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)

Im gesamten Plangebiet ist die offene Bauweise nach §22 BauNVO festgesetzt. Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Doppelhäuser und Hausgruppen sind unzulässig. Die Hausbreite und Haustiefe darf maximal

15,00 m betragen. Die Breite, bzw. Tiefe des Gebäudeswird zwischen den Schnittpunkten der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante Dachhaut gemessen.

5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§

9 (1) Nr. 4 BauGB)

Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagenmüssen jeweils einen Abstand von mindestens 5,00 mvon der öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. ÜberdachteStellplätze sind erst ab einem Abstand von 5,00 m vonder straßenseitigen Grundstücksgrenze zulässig.

Auf den privaten Grundstücken sind befestigte Stellplätzeaußerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in wasserdurchlässigen Materialien zulässig.

6. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in

Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die Anzahl der Wohnungen auf maximal 2 Wohnungen jeEinzelhaus festgesetzt.

II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

(§ 9 (4) BauGB i.V.m § 88 (6) LBauO)

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 (1) Nr. 1

LBauO)

Zur Gestaltung der Außenfassaden sind natürliche undortstypische Materialien wie Holz, glatter Putz, Natursteinmauerwerk etc. in hellen Farben sowie Naturschiefer zu verwenden. Spiegelnde Flächen sindunzulässig.

2. Dachgestaltung (§ 88 (1) Nr. 1 LBauO)

Dachform, DachneigungIm räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind

nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von25 ° - 45° zulässig. Dies gilt nicht für die Garagen, Carports (§ 12 BauNVO) und Nebenanlagen (§14 BauNVO). Die Ortgangüberstände werden auf 0,50 m undTraufüberstände auf 0,70 m begrenzt. Dies gilt nicht fürgroßflächige Abschleppungen zur Überdachung vonFreisitzen oder Stellplätzen.

Dachaufbauten / DacheinschnitteDachaufbauten, wie z.B. Dachgauben und Dacheinschnitte (z.B. Dachterrassen) sind ausschließlichin der 1. Dachgeschossebene zulässig. Bei Dachaufbauten ist ein Abstand von mindestens 1,50 mvon den Giebelwänden einzuhalten.

Die Frontbreite aller Dachaufbauten und Dacheinschnittedarf in der Addition maximal 40% der jeweiligen Trauflänge betragen. Bei der Ermittlung der Frontbreitesind die unteren Breiten der Dachaufbauten / Dacheinschnitte maßgeblich.

DacheindeckungZur Deckung sind nur dunkelgraue bis schwarze, matteDachziegel, Betondachsteine sowie Schiefer zulässig.

Die Dachfläche ist einheitlich herzustellen, d.h. es darf nurein Farbton/Dachmaterial verwendet werden. MehrfarbigeDacheindeckungen sind unzulässig.

3. Anzahl der Stellplätze

Für jede Wohneinheit sind 2 PKW Stellplätze vorzusehen.(§ 88 (1) Ziff. 8 LBauO i. V. m. § 9 (4) BauGB).

4. Einfriedungen (§ 9 (4) BauGB i.V. m. § 88 (6) LBauO)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Einfriedungen der Grundstücke entlang der Straßen nurmit Hecken, Zäunen oder Mauern (max. Höhe von 1,00m) zulässig, sofern Sichtfelder in Einmündungsbereichennicht eingeschränkt sind.

Die rückwärtigen und seitlichen Einfriedungen sind inForm von offenen Zäunen und Hecken (max. Höhe von2,00 m) erlaubt. Stützmauern dürfen bis zu einer Höhevon 1,00 m errichtet werden. Zur Herstellung der Einfriedung sind Natursteinmauern, Holzzäune oderHecken zu verwenden.

5. Gestaltung unbebauter Flächen bebauter

Grundstück(§88 (1) Nr. 3 LBauO).

Auf den nicht bebauten Grundstücksflächen sind Pflanzungen vorzunehmen, die eine innere Durchgrünungerzielen sollen. Die angesprochenen Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Es sollen ausschließlich heimische Laubholzarten aus der, alsAnlage, beigefügten Liste mit der genannten Pflanzsortierung verwendet werden.

6. Werbeanlagen

Werbeanlagen sind unzulässig.

lll. Landschaftspflegesche Maßnahmen

1. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und

zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

gemäß §9(1) Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB)

Schutz des Bodens

Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des

Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000).

Es sollten insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

· Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringerBodenfeuchte

· Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbauim Bereich der Pflanzungen

· Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigtenAushubs

Maßnahmen zur Verminderung des

Versiegelungsgrades

Zur Verminderung des Versiegelungsgrades und derhierdurch bedingten Beeinträchtigungen des Boden- undWasserhaushaltes sollten Stellplätze, Garagenzufahrten,Innenhöfe und ähnliche Flächen mit infiltrationsfähigenOberflächenbefestigungen versehen werden, z.B. Betonsteinpflaster mit breiter Splitt- oder Rasenfuge,Rasenkammersteine, Schotterrasen. Dadurch würde sichder Anteil der vollständig versiegelten Flächen vermindernund der Luft- und Gasaustausch mit dem Boden bliebehier weitgehend erhalten.

Wasserschutzmaßnahmen

Während der Bauarbeiten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festzuschreiben. Die Lagerung von Kraftstoffen und Ölen sowie das Betankender eingesetzten Baufahrzeuge und Maschinen haben sozu erfolgen, dass keine Leckagen im Erdbereich auftreten.Mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers währendder Bauphase sind durch Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und

Ausgleicharten schutzrelevanter Beeinträchtigungen

Gemäß der Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich dieBruten aller wildlebenden Vogelarten vor Zerstörung zuschützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungenund Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28.(29.) Februar, da sich einige Singvogelbruten bis Augusthinziehen können. Dies entspricht auch den gesetzlichenVorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

2. Flächen oder Maßnahmen zum Anpflanzen von

Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

gemäß §9(1) Nr. 25a Baugesetzbuch (BauGB)

Hinweis Boden

Nach den §§ 9 und 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung istes nicht zulässig, Bodenmaterial, das die Vorsorgewerteüberschreitet, auf Flächen, über die keine Erkenntnisse über dasVorliegen von schädlichen Bodenveränderungen bekannt sind,aufzubringen. Bei der Umsetzung der Baumaßnahme ist der § 2Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz zu beachten. Hiernach ist dasEinbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichtenanderen Orts abgetragen wurde, auf oder in Böden in einerGesamtmenge von über 800 cbm bei der UnterenBodenschutzbehörde vorab anzuzeigen. Der im Rahmen vonBaumaßnahmen abgeschobene humose Oberboden sollte imPlangebiet verbleiben, um Flächen, auf denen dieVorsorgewerte nach BBodSchV nicht überschritten sind, vorSchadstoffeinträgen zu schützen.

Hinweis Denkmalschutz

Auf die Bestimmungen der §§ 155 und 16 DenkmalschutzgesetzNW wird hier verwiesen. Beim Auftreten archäologischerBodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als „UntereDenkmalbehörde“ oder das „Rheinische Amt fürBodendenkmalpflege“ unverzüglich zu informieren.Bodendenkmale und Fundstellen sind zunächst unverändert zuerhalten.

Hinweis Kampfmittel

Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeitensofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde odereine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. ErfolgenErdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wieRammarbeiten,Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehltder Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion.Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite dasMerkblatt für Baugrundeingriffe.Weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite:www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp

Hinweis Erdbebengefährdung

Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten ist gemäßden Technischen Baubestimmungen des Landes NRW die DIN4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erd-bebengebieten" zuberücksichtigen. Zur Planung und Bemessung speziellerBau-werkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigenRegelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung derErdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf dieEinstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.Bemerkung: DIN 4149: 2005 wurde durch den Regelsetzerzurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nichtbauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technikangesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden.Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen,Stützbauwerke und geotechnische Aspekte".Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN4149:2005 durch die Zu-ordnung zu Erdbebenzonen undgeologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karteder Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen derBundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, BundeslandNordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) füreinzelne Standorte bestimmt werden. In den TechnischenBaubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf dieVerwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone /geologischer Unter-grundklasse zuzuordnen:- Gemeinde Lindlar, Gemarkung Lindlar: 0 / RInnerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149 für dieüblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlichpotenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wirdjedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorie IIIund IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone I zuverfahren. Dies gilt insbesondere z.B. für Kaufhäuser. (Auskunfterteilt Frau Maslowski, Tel. 02151-897-213, des GeologischenDienstes NRW.) Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginnvon Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zuuntersuchen und zu bewerten.

Hinweis Niederschlagsentwässerung

Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitereVersiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich ggf.Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung.Es ist zubeachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagswässerüber die bestehende Regenwasserkanalisation in einOberflächengewässer ggf. bestehende Einleitungserlaubnisseüber ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind,wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungendes Merkblattes BWK M 3/ M 7 orientieren sollten. (Auskunfterteilt Frau Hamböcker, Tel. 02261-36222, desAggerverbandes.)

1: "Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGBI I S. 3634).

2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke-Baunutzungsverordnung- (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.November.2017 (BGBl. I S. 3786).

3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und dieDarstellung des Planinhalts -Planzeichenverordnung 1990-(PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztgeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011(BGBl. I S 1509).

4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256),zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom(20.Mai 2014 (GV. NRW. S.294)

5. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVNW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966)

6. Bundesnaturschutzgesetz (BNaSchG) –Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – vom 29. Juli 2009(BGBI. I.S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBI. I.S. 2258)

7. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) inder Fassung der Bekannt-machung vom 24. Februar 2010(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 desGesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)

Begründung Teil 1Begründung Teil 2 (Umweltbericht)

Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschusshat in der Sitzung vom........................................ die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am............................................ortsüblich bekannt gemacht.

Lindlar, den ..........................................

..............................................................(Bürgermeister)

Offenlegung

Zu dem Entwurf der vereinfachten Bebauungsplan-änderung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ....................................... bis einschließlich..................................................................... beteiligt.

Der Entwurf der vereinfachten Bebauungsplan-änderung mit der Begründung wurde gemäß § 3Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ...................... bis einschließlich ..............................öffentlich ausgelegt.

Lindlar, den ..........................................

..............................................................(Bürgermeister)

Bekanntmachung

Der Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Gemeinde Lindlar zur öffentlichen Auslegung gemäß §13 Abs. 2 BauGB dieser vereinfachten Bebauungsplanänderung wurde am .................................. ortsüblich bekannt gemacht.

Lindlar, den ..........................................

..............................................................(Bürgermeister)

Satzungsbeschluss

Diese vereinfachte Bebauungsplanänderung istgemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mitden §§ 7 und 41 GO NW und § 86 BauO NW am .........................................vom Rat der GemeindeLindlar als Satzung beschlossen worden.

Lindlar, den ..........................................

..............................................................(Bürgermeister)

Bekanntmachung

Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Bebauungsplanänderung erfolgte am .......................................................,dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplanes hingewiesen. Mit der Bekannt-machung trat die Bebauungsplanänderung in der Fassung vom .............................................. in Kraft(§ 10 Abs. 3 BauGB).

Lindlar, den ..........................................

..............................................................(Bürgermeister)

Vereinfachtes Verfahren Nach § 13 BauGB

2.1 Maßnahme 1 (M1): Flächendeckende Bepflanzung

mit lebensraumtypischen Gehölzen

Zur landschaftlichen Einbindung und zum ökologischenAusgleich werden die Flächen gemäß Planeintrag entlangder Grundstücksgrenzen zum Straßenraum flächendeckend mit lebensraumtypischen Gehölzen derPflanzenauswahlliste 1 bepflanzt und langfristig erhalten.Die Liste bietet Auswahlmöglichkeiten, es darf aber nichtnur eine Art gepflanzt werden. Der Pflanzabstand darf1,50 m x 1,50 m nicht überschreiten. Der Anteil der Bäume wird auf mindestens 20% festgesetzt.

Pflanzenauswahlliste 1: Lebensraumtypische Gehölze

2.2 Maßnahme 2 (M2): Pflanzung einer

freiwachsenden Strauchhecke mit

lebensraumtypischen Gehölzen

Entlang der östlichen Abgrenzung der Wohnbebauung,entlang von Stellflächen und im Bereich des Spielplatzeswird gemäß Planeintrag der Karte 2 zur landschaftlichen

Einbindung und ökologischen Aufwertung ein 3 m breiterPflanzstreifen flächendeckend mit lebensraumtypischenSträuchern der Pflanzenauswahlliste 2 bepflanzt undlangfristig erhalten.. Die Liste bietet Auswahlmöglichkeiten, es darf aber nicht nur eine Artgepflanzt werden. Die Pflanzung erfolgt als einreihigeStrauchhecke, wobei der Pflanzabstand von Strauch zuStrauch 1 m Abstand nicht überschreiten darf.

2.3 Maßnahme 3 (M3): Pflanzbindung im Bereich

öffentlichen Grünflächen

Im Bereich der öffentlichen Grünflächen bzw. des Kinderspielplatzes ist je angefangene 250 m² ein Laubbaum gemäß der Pflanzenauswahlliste 4 zu pflanzenund dauerhaft zu erhalten.

2.4 Maßnahme 4 (M4): Pflanzbindung im Bereich der

Privatgärten

Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen(Gärten) ist je angefangene 400 m² ein Obsthochstammder Pflanzenauswahlliste 3 oder ein Laubbaum gemäßder Pflanzenauswahlliste 4 zu pflanzen und dauerhaft zuerhalten.

Pflanzenauswahlliste 3: Heimische Obstbaumsorten(Hochstamm)Mindestqualität: Hochstamm, Kronenansatz ≥1,80 m, 8 –10 cm Stammumfang, gemessen in 1 m über Grund, alsUnterlage sind ausschließlich Sämlinge zu verwenden.

Äpfel:

Danziger Kantapfel, Doppelter Luxemburger, RheinischerBohnapfel, Jakob Lebel, Zuccalmaglio Renette, KaiserWilhelm, Ontario, Schöner aus Boskop, RheinischerWinterrambour, Rheinischer Krummstiel, RheinischeSchafsnase, Riesenboikenapfel, Roter Eisenapfel, WeißerKlarapfel, Berlepsch, Goldparmäne, James Grieve, Herbstrenette, Gelber Edelapfel

Birnen:

Köstliche von Charneau, Gute Graue, Pastorenbirne,Gute Luise, Clapps Liebling,Conference, Esperens Herrenbirne, Winterbergamotte,Gellerts Butterbirne

Kirschen und Zwetschgen:

Große Schwarze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Schneiders Späte Knorpelkirsche, Geisepitter, Schwarze Herzkirsche, Hauszwetschge,Bühler Frühzwetschge, Große Grüne Reneklode, Wangenheims Frühzwetschge

Pflanzenauswahlliste 4: Laubbäume

Pflegemaßnahmen

Für die Gehölze sind für mindestens drei Jahre Anwuchs-und Bestandspflegemaßnahmen gem. DIN 18919 nacherfolgter Fertigstellungspflege durchzuführen. Dazugehören insbesondere der Ersatz abgestorbener Pflanzen, das Kleinhalten von Wildkrautbewuchs (Verbotchemischer Mittel), ein differenzierter Pflegeschnitt (nichtim Sinne eines radikalen Rückschnittes), eine

Überprüfung derVerankerung und ein ausreichendesWässern. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerechtzu ersetzen.Für die Obstbäume ist in den ersten 5 Standjahren jährlich ein Erziehungsschnitt durchzuführen. Bis zum15. Standjahr sind im Abstand von 2 - 3 Jahren weitereSchnitte zum Aufbau einer langlebigen Baumkrone notwendig. Die weitere Pflege der Obstbäume beschränktsich auf gelegentliches Auslichten. Sämtliche Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.Gegebenenfalls sind Nachbesserungen durchzuführen,um Pflanzenausfälle art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Erst die Dauerhaftigkeit der Anpflanzungensichert die ökologische und landschaftsgestalterischeWirksamkeit.Bäume 1. + 2. Ordnung; Hochstamm, 2x verpflanzt,

12-14 cm Stammumfang

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn

Carpinus betulus Hainbuche

Prunus avium Vogel-Kirsche

Quercus robur Stiel-Eiche

Sorbus aucuparia Eberesche

Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3 - 4 Triebe, 60 – 100 cm,

ohne Ballen

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Corylus avellana Haselnuss

Crataegus monogyna Weißdorn

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen

Malus communis Wild-Apfel

Prunus spinosa Schlehe

Pyrus communis Wild-Birne

Rhamnus frangula Faulbaum

Rosa arvensis Feld-Rose

Rosa canina Hunds-Rose

Viburnum opulus Schneeball

Pflanzenauswahlliste 2: Lebensraumtypische Sträucher

Sträucher: 2 x verpflanzte Sträucher, 3 - 4 Triebe., 60 – 100

cm ohne Ballen

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen

Rhamnus frangula Faulbaum

Rosa arvensis Feld-Rose

Rosa canina Hunds-Rose

Viburnum opulus Schneeball

Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn

Bäume; Hochstamm, 2x verpflanzt, 12-14 cm Stammumfang

Acer campestre Feld-Ahorn

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn

Carpinus betulus Hainbuche

Prunus avium Vogel-Kirsche

Quercus robur Stiel-Eiche

Sorbus aucuparia Eberesche

Tilia cordata Winter-Linde

Tilia platyphyllos Sommer-Linde

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Böhl
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Am Bolzenbacher Kreuz
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Am Bolzenbacher Kreuz
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Jugendherberge
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Planstraße 1
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Planstraße 2
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Planstraße 5
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Planstraße 6
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Planstraße 3
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Spielplatz
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Planstraße 4
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Alsbacher Straße