Post on 06-Jul-2015
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Handelskammer Hamburg
3. eBusiness Stammtisch
25.08.2010
Fallstricke für den Handel im Internet
• Aktuelle Rechtsprechung zum Telemediengesetz und
zu verwandten Rechtsgebieten
• Wissenswertes und erstaunliche Entscheidungen und
Beispielsfälle
Dr. Felix Wittern Dirk Jovy
Partner Rechtsanwalt
FFW Deutschland LLP FFW Deutschland LLP
Agenda
• Denkbare Rechtsverletzungen
• Impressumpflicht entsprechend TMG
• Kundenkommunikation
• Wettbewerbsrechtliche Pflichten, Beispiele
• Targeting
• Markenrechtliche Pflichten, Beispiele
Denkbare Rechtsverletzungen
• Verstoß gegen UWG (z.B. Marktverhaltensnormen § 4 Nr. 11 UWG)
• Unzulässige Werbung
• Hyperlinks, Adwords oder Metatags
• Unzulässige Gewinnspiele und Preisausschreiben
• Treue- und Kundenbindungssysteme (z.B. tell a friend)
• Verletzung von Urheberrechten (Bilder, Texte usw.)
• Nachahmung eines Internetauftritts
• Geographische Herkunftsangaben
Neue Impressumpflicht § 5 TMG
• Frühere Impressumpflicht des § 6 TDG galt für alle
geschäftsmäßigen Teledienste (weite Auslegung)
• Auslegung des neuen § 5 TMG (Wortlaut: „Webseiten, die nicht
nur geschäftsmäßig, sondern auch in der Regel gegen Entgelt
Teledienste anbieten“) nach seinem Sinn und Zweck:
Alle Internetseiten, die entweder Bannerwerbung oder andere
kommerzielle Nutzungen enthalten, werden auch heute als
geschäftsmäßige Teledienste zu werten sein und unterliegen
daher der Impressumpflicht des § 5 TMG
Umfang der Impressumpflicht
• Name und Anschrift des Anbieters
• Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
• Angabe des Vertretungsberechtigten
• Angabe der Aufsichtsbehörde
• Register und Registernummer
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
• Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
• Weitere Angaben (z.B. Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs.
3 MDStV bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten)
Kundenkommunikation
1. Einwilligung
• Schriftlich (oder schriftlich bestätigt)
• Darstellung in AGB – getrennt?
• Widerruf
Kundenkommunikation
2. Datennutzung ohne Einwilligung
B2C:
• Listendaten (Name, Beruf, Anschrift, Geburtsjahr)
• Zugespeicherte?
• Kein Widerspruch (Information bei Vertragsschluss
und bei Werbeansprache)
• In der Werbung: eindeutiger Bezug
B2B:
• Listendaten dürfen benutzt werden, Ansprechpartner
im Unternehmen direkt ok
Kundenkommunikation
3. Form der Ansprache
Post (+)
Ausnahme: es sei denn ausdrücklich nicht gewollt
(„Bitte keine Werbung“, Robinsonliste)
Einwilligung (opt-in, double opt-in?)
• Oder alternativ: Zusammenhang mit Warenverkauf
(plus ähnlich bestehende Kundenbeziehungen: opt-out)
• Absender nicht verschleiern, kommerziellen Charakter
nicht verschleiern, gültige Emailadresse an die sich der
Kunde wenden kann
Kundenkommunikation
• Fax, Telefon, SMS
ausdrückliche Einwilligung: B2C
mutmaßliche Einwilligung: B2B
4. Email to a friend / Social Networks
• Bedeutung
• Nutzungsmöglichkeiten
Kundenkommunikation
Kundenkommunikation
Rechtliche Herausforderungsfelder bei Email to a Friend Funktion
• Datenerhebung ohne Einwilligung
• Vorformulierung
• Antwortadresse
• Speicherung
• Widerspruch
Verstoß gegen Marktverhaltensnormen
Gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter, der „einer
gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.
Beispiele für Markverhaltensnormen:
• BGB Info-Verordnung:
fehlende Belehrung über 14-tägiges Rückgaberecht (§1 Ziff. 10)
• Belehrung nach der Batterieverordnung (§ 12 Ziff. 1 bis 3) über
gesetzliche Verpflichtung zur kostenlosen Rückgabemöglichkeit
nach Gebrauchen
• Belehrung nach der Verpackungs- oder Preisangabenverordnung
Targeting (I): Behavioral Targeting
• Funktionsweise
• Anbieter z.B. Google, Yahoo, Adtech, nugg.ad,
Wonderloop, Websence
• Rechtliche Herausforderung:
• Direkte Kenntnis (ausschließen durch die Seite direkt)
• Einschaltung Dritter
• Anonymisiert? (IP-Adresse)
• Speicherdauer
• Widerspruchsmöglichkeiten
• Zuordnung zum Verhalten
Targeting (I): Behavioral Targeting
Wie kann behavioral targeting eingebunden werden?
• US-Anbieter: AGB-Lösung
(Schwierigkeit Verantwortlichkeit)
• Deutsche Anbieter: meist technische Lösung
Targeting (II): Location Based Services
Beispielsfälle:
• Track your kid
• Ortung des gestohlenen Handys
• Facebook Places
Einwilligung:
• schriftlich, aber Schwierigkeit
Missbrauch durch Arbeitgeber,
Partner etc.?
• Information per SMS
Beachtung fremder Markenrechte
• Grundsatz: Recherche vor Benutzung
• jede markenmäßige Benutzung eines geschützten
Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr kann
markenrechtliche Ansprüche (Unterlassung,
Schadensersatz etc.) begründen
• Beispiele:
Firmenname, Shopname bei Ebay, Produktname,
Internet-Domain
• Empfehlung: rechtzeitige Markenanmeldung
Zulässigkeit von Adword-Werbung
Zulässigkeit von Adword-Werbung
• Aktuelle EUGH – Entscheidung C-91/09 (BGH Vorlage aus Az. I ZR 125/07)
vom 26.03.2010 – bananabay
- Verwendung von markenrechtlich geschützten Marken als
Adword stellt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar
- die Benutzung ist dann eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und
Werbefunktion, wenn dem Betrachter nicht klar ist, vom ob das Angebot
von dem Markeninhaber oder einem Dritten stammt
• Bisherige Rechtsprechung in Deutschland:
- OLG Hamburg, 3 U 180/04 – preispiraten: Keine Prüfpflicht des
Suchmaschinenbetreibers Google bei Verwendung geschützter Marken
als Adword
- OLG Braunschweig, 2 W 23/06 – impuls: Adwords sind wie
Metatags zu behandeln, Verwendung einer Marke ist Markenverletzung