Post on 06-Apr-2016
BESSER als der MARKTgemeinsam ERFOLGREICH
Fachtag Schule, Ausbildung, Beruf – Neue Chancen für eine berufliche Integration von Flüchtlingen
Pia Schmitt, Fachtag Flüchtlingsarbeit 02. Juli 2015
Seite 2Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Vorläufige Unterbringung(bis zum Abschluss des Asylverfahrens; höchstens 24 Monate)
Unterbringung in Gemeinschaftsunter-künften/Wohnungen – Versorgung und Sozialbetreuung
Landeserstaufnahme-einrichtung (LEA)
Erstaufnahme(max. 3 Monate)
Anschluss-unterbringung(soweit und solange erforderlich)
Unterbringung in Wohnungen/Hinwirken auf Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen
Stationen eines Asylbewerbers/einer Asylbewerberin
Seite 3Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
2014: 26.000 Flüchtlinge in Baden-Württemberg; Prognose 2015: 52.000
ca. 25 % der Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak; ca. 30 % der Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern
Zwei Drittel der Flüchtlinge sind männlich
71,5% sind unter 30 Jahre alt (31,6 % sind unter 16 Jahre alt)(Quelle: BAMF, 2013)
Einschätzung zur Rechtskreiszuständigkeit: 25% SGB II / 75 % SGB III
Zahlen, Daten, Fakten
Seite 4Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Zahlen/Daten/Fakten – Hauptherkunftsländer in Baden-Württemberg
Seite 5Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Asylbewerber/innen zunächst illegale Einreise nach Deutschland; Aufenthaltsgestattung während
des Asylverfahrens
Ablehnung Geduldete/r Ausländer/in
Anerkennung Asylberechtigte/r oder Flüchtling
nach 3 Monaten Aufenthalt nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt
Beratung, Vermittlung, Förderung sowie Leistungen zum Lebensunterhalt nachSGB II
Beratung, Vermittlung, Förderung - SGB III(nach 3 Monaten Aufenthalt + Löschung Nebenbestimmungen)
Leistungen nach dem AsylblG
Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylbewerber/innen
Übersicht Flüchtlinge und Asylbewerber/innen
Seite 6Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Grundsatz:
Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung
Ausnahme:
Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II liegt die Zuständigkeit bei den Jobcentern (siehe § 22 Abs. 4 SGBIII)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt (siehe § 327 SGB III bzw. § 36 SGB II).
Wer ist zuständig für die Beratung und Vermittlung?
BESSER als der MARKT
gemeinsam ERFOLGREICH
Seite 7Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Wir sind mit den Verantwortlichen partnerschaftlich vernetzt
Wir können Flüchtlinge und Asylbewerber/innen beraten und vermitteln
die eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit haben die qualifiziert sind die die notwendigen Sprachkenntnisse besitzen
Wir können Flüchtlingen und Asylbewerber/innen frühzeitig identifizieren über Mini-Arbeitspakete gemeinsam mit
Ausländerbehörden Bleiberechtsnetzwerken
Wir können bestehende Sprachkurse nutzen
Erfolgsfaktoren für die frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Baden-Württemberg
Seite 8Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Nachrangiger Arbeitsmarktzugang bedeutet:
Wartezeit von 3 Monaten
keine Nebenbestimmungen in den Aufenthaltspapieren
vom 4. bis einschließlich 15. Aufenthaltsmonat: Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
vom 16. bis einschließlich 48 Aufenthaltsmonat: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
Keine Beschäftigung bei Personaldienstleistern möglich
Nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Seite 9Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Bildungssystem in Deutschland
Bildung
Allgemeinbildung Berufsbildung
Berufsausbildung Einarbeitung BeruflicheBerufliche WeiterbildungWeiterbildung
BeschäftigteBeschäftigte ArbeitsloseArbeitslose
Seite 10Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Grundsätze
Auswahl der Leistung orientiert sich am Einzelfall, insbesondere an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Handlungsbedarfen und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen (Ermessensleistung)
Ziel ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt
Vorrang der Vermittlung
Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis
Territorialitätsprinzip
Seite 11Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Grundsatz § 81 Abs.1 Satz 1 SGB III
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden
Anmerkung: Alle individuellen Leistungsvoraussetzungen müssen vor dem ersten
Teilnahmetag erfüllt sein
Förderungsvoraussetzungen
Notwendigkeit der Weiter-bildung § 81 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III• zur berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit• zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit oder• fehlender Berufsabschluss
Beratung durch
die AA vor Beginn
der Teilnahme
§ 81 Abs1 S.1 Nr.2 SGB III
Zulassung der Maßnahme und des Trägers
für die
Weiterbildungsförderung
§§ 81 Abs.1 S.1 Nr.3 i.V.m. 179 und 180 SGB III
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Notwendigkeit bei fehlendem Berufsabschluss
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Geringqualifizierte (§ 81 Abs. 2 SGB III)
oderoder
Wieder UngelernteBerufsabschluss vorhanden und mehr als vier Jahre ausgeübte Beschäftigung in an- oder ungelernterTätigkeit (Alo, Pflege und Kindererziehung zählen mit) undPrognose, dass eine dem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden kann)
Ungelerntekein Berufsabschluss, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und mindestens 3 Jahre beruflicher Tätigkeit
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Abgrenzung Erstausbildung / berufliche Weiterbildung
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig waren, können nicht über FbW gefördert werden.
Berufliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind Tätigkeiten mit einem Umfang von mind. 15h/Woche unabhängig davon, ob im In- oder Ausland.
Also z.B. Zeiten als Arbeitnehmer, Selbständiger, Beamter, mithelfender Familienangehöriger, Gefangener im Strafvollzug, Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, Wehr- und Zivildienst, Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn noch mindestens eine weitere Person im Haushalt lebt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Zeiten eines abgebrochenen Studiums sind keine beruflichen Tätigkeiten in diesem Sinne.
Ausnahme: Aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme nicht möglich oder zumutbar.
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Förderfähige Maßnahmen
Betriebliche oder überbetriebliche Umschulung
Vorbereitung auf die Externenprüfung
berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen
aufstiegsorientierte Fortbildung (z. B. Techniker, Meister)
Fachqualifizierungen (z. B. CNC-Qualifizierungen, Anpassung in der Buchhaltung)
Abschlussorientierte Maßnahmen für Geringqualifizierte nach § 81 (2) sind
Betriebliche oder überbetriebliche Umschulung
Vorbereitung auf die Externenprüfung
berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen
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Sprachförderung im Rahmen FbW
Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung können Qualifizierungselemente in Form berufsbezogener Deutschförderung enthalten.
Das Angebot einer ergänzenden sprachlichen Begleitung sollte aus dem Bildungsziel ersichtlich und die Inhalte des fachlichen Unterrichts und der sprachlichen Begleitung eng aufeinander abgestimmt sein. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen muss unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des beruflichen Bildungsziels sein. Ist dies nicht der Fall, sind diese Inhalte nicht in die Maßnahme einzubeziehen. Sie würden lediglich zu einer künstlichen Verlängerung der Maßnahme führen.
Die berufsbezogenen Inhalte müssen die sprachliche Begleitung in der zeitlichen Dimension deutlich überwiegen.
Beispiel: Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte
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Seite 16
Grenzen der Sprachförderung bei FbW
Keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III ist:Sprachunterricht bzw. Fremdsprachenunterricht, der jedermann zugänglich ist und dem Erlernen der allgemeinen Umgangssprache dient und nicht an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder übliche Berufserfahrung oder an beides anknüpft.
Unterricht mit schulischen Inhalten, z. B. Deutsch-Sprachunterricht für Personen mit Migrationshintergrund.
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Förderleistungen
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Entgeltersatzleistungen
Arbeitslosengeld bei berufl. Weiterbildung /Alg II
Lehrgangskostenund Kosten für die
Eignungsfeststellung
Fahrkosten Kosten für die auswärtigeUnterbringung und
Verpflegung
Kinderbetreuungs-kosten
§ 84
Weiterbildungskosten
§§ 83-87 SGB III
Leistungen
§ 85 § 86 § 87
Seite 18
Suche nach zugelassenen Maßnahmen
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KURSNET informiert über Träger und
Bildungsmaßnahmen
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WeGebAUWeiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen
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Geringqualifizierte(unabhängig von der Betriebsgröße) Beschäftigte in KMU
Arbeitnehmer ab 45 Jahre
(Ältere)Arbeitnehmer unter
45 JahreRechtsgrundlage
SGB III § 81 Abs. 2 SGB III § 82 SGB III § 131a SGB III (befristet bis 31.12.2019)
vorhandeneQualifikation kein (verwertbarer) Abschluss mit/ohne Abschluss
angestrebtesMaßnahmeziel
anerkannter Berufsabschluss/ berufsanschlussfähige Teilqualifikation
Maßnahmen mit/ohne Abschluss (z. B. Anpassungsqualifizierung)
Maßnahme-dauer
in der Regel 24 Monate bei Umschulungenund
2 bis 6 Monate bei Teilqualifikationen mindestens 4 Wochen oder 160 Unterrichtsstunden
Förder-leistungen
• Weiterbildungskosten • Arbeitsentgeltzuschuss
anteilige Lehrgangskosten, zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und
Verpflegung
Förderhöhe
• Lehrgangskosten 100% • zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung • Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100%
Lehrgangskosten bis zu 75% Lehrgangskosten bis zu 50%
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Vermittlungsbudget
Die notwendigen Kosten für die Übersetzung von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen können für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie für Ausbildungssuchende übernommen werden, wenn es für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist.
Die Kosten zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse können im Rahmen des Vermittlungsbudgets übernommen werden, soweit dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der üblichen und angemessenen Kosten, zum Beispiel für Aufwendungen, die durch die Vorlage der Unterlagen entstehen. Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren für Gutachten bei Kammern fallen ebenfalls unter die förderbaren Aufwendungen.
Über die Notwendigkeit der Kostenübernahme entscheidet im Einzelfall die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft
Seite 20Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
BESSER als der MARKTgemeinsam ERFOLGREICH
Sprachförderung im Rahmen § 45 SGB III
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT)
können einen Qualifizierungsanteil von max. acht Wochen enthalten.
In diesem können auch sprachliche Inhalte enthalten sein.
Die Inhalte der Deutschförderung sollten auf die fachlichen Inhalte der Maßnahme bzw. auf die spezifischen Inhalte der Tätigkeit abgestimmt sein.
Seite 21Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Seite 22Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Aktueller Stand – Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Personen mit Aufenthaltstitel:
Integrationskurse des Bundes und ESF-BAMF-Sprachförderung
Asylbewerber/innen und Geduldete:
ESF-BAMF-Sprachförderung (seit 01.01.2015 mind. Sprachniveau A1 erforderlich)ggf. regionale Angebote (Landkreise/Städte/Ehrenamtliche,…)
http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/mfi/MFI/Abteilung3/Konzeption%20Integration%20Fl%C3%BCchtlinge%20Schlussfassung.pdf
Sprachförderung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge
Seite 23Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
Anerkannte Ausbildung bedarf keiner Zustimmung durch die BA (Wartezeit mit Aufenthaltsgestattung: 3 Monate; mit Duldung keine Wartezeit)
Aufenthaltsstatus hat jedoch Auswirkungen auf die Fördermöglichkeiten
Praktika und Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind zustimmungspflichtig
Übersichten Ausbildungsförderung:
150324_Übersicht_Ausb.förderung
Ausbildungsförderung
Seite 24
§ 16 SGB II – „Das Tor zum SGB III“
Vieles ist für „das SGB II“ gleich…Beratung (§§ 29ff. SGB III)
Vermittlung (§§ 35ff. SGB III)
Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 44ff. SGB II)Vermittlungsbudget
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Berufswahl und Berufsausbildung Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III)
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III)
Berufsausbildung (§§ 74ff. SGB III)
Berufliche Weiterbildung (§§ 81ff. SGB III sowie § 131a SGB III)
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – sv-pflichtige Beschäftigung (§§ 88ff SGB III sowie § 131 SGB III)
EingliederungszuschüsseAgentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015
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§ 16 SGB II – „Das Tor zum SGB III“…und doch ein bisschen anders:
Vermittlungsbudget Begünstigte: Berechtigte nach § 7 SGB II – eLb (Erwerbsaufstocker in ungekündigter Stellung somit inbegriffen)
Förderung bei Anbahnung bzw. Aufnahme schulischer Berufsausbildung möglich
Förderung von Mini-Jobs (Anbahnung im weitesten Sinne – Zwischenschritt zur SV-Pflicht)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen EingliederungMAG für Langzeitarbeitslose und schwer vermittelbare U25 bis zu 12 Wochen möglich
Förderung der beruflichen WeiterbildungEinrichtung von FbW-Maßnahmen im Wege der Vergabe
Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015