Post on 05-Apr-2015
Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte:
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Vorlesung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier
12. Januar 2012
Prof. Dr. Arndt Schmehl
Programm für die Stunde
I. Überblick, Problemstellung > und begleitender Fall für die Stunde: „Apothekengesetz“
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur der Berufsfreiheit
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelnen
Falls noch Zeit ist:
V. Wiederholung und Vergewisserung > zweiter Fall: „Hufbeschlaggesetz“
VI. Ausblick auf weitere Fragen der Berufsfreiheit
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Wiederholung, Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Übungsfall und klassische Leitentscheidung: Das „Apothekenurteil“ von 1958, BVerfGE 7, 377
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Art. 3 Bayerisches Apothekengesetz
(1) Für eine neuzuerrichtende Apotheke darf die Betriebserlaubnis nur erteilt werden, wenn
a) [dies] zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung […] im öffentlichen Interesse liegt und
b) anzunehmen ist, daß ihre wirtschaftliche Grundlage gesichert ist und durch sie die wirtschaftliche Grundlage der benachbarten Apotheken nicht soweit beeinträchtigt wird, daß die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb nicht mehr gewährleistet sind. […]
Mittel und Zweck:
Behördliche Steuerung der Zahl und Lage der Apotheken, um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und eine geordnete Arzneimittelversorgung sicherzustellen.
bedeutet zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung
..
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Verfassungstext
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick„Arbeitszwang“
„Zwangsarbeit“
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Verfassungstext
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Zentraler Schutzbereichsbegriff „Beruf“
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Berufsbegriff:
Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer
Lebensgrundlage dient• Tätigkeitsbezug und „Statusbezug“?
- Im Beispiel: Ist „selbstständiger Apotheker“ ein anderer Beruf als „angestellter Apotheker“?
- relevant v.a. bei Eingriffsprüfung• Normgeprägtheit der Abgrenzung der Berufe
- aber nicht-normierte Berufsbilder sind möglich
• Briefmarkensammler, Hundezüchter als Berufe?- Abgrenzung des Erwerbsbezugs
• Drogenhändler, Taschendieb als Berufe?- „Erlaubtsein“ als Teil des Berufsbegriffs?
Insgesamt: „weiter“ Berufsbegriff – mit der Folge entsprechender Relevanz des Grundrechts
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Praktische Relevanz: Beispiele für Fälle mit möglicher Berührung der Berufsfreiheit (1)
Personenabhängige Voraussetzungen für Berufe:
z.B. fachliche Qualifikation, persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit; Altersgrenzen für die Aufnahme oder Beendigung der Berufsausübung
Staatliche Marktzugangsregelung und -regulierung
z.B. Taxikonzessionen, GKV-Vertragsarztsitze, Regulierung von Preisen, evtl. auch wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
Einwirkungen auf berufsbezogenes Verhaltenz.B. Ladenschluss, Werbeeinschränkungen, Informationspflichten; staatliche Warnungen vor gefährlichen Produkten; oft Gewerberecht im weiteren Sinne
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Praktische Relevanz: Beispiele für Fälle mit möglicher Berührung der Berufsfreiheit (2)
Über die Eingriffsabwehr-Dimension hinaus:
Teilhabedimension: Rechte auf Teilhabe an öffentlichen Leistungen, soweit ausbildungs- oder berufsrelevant
Leitfall: Numerus Clausus-Urteil (BVerfGE 33, 303)
– das Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ergibt i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Studium an öffentlichen Hochschulen, soweit die dort bereitgestellten Ausbildungskapazitäten reichen
Schutzpflichtendimension: Schutzvorkehrungen für privatrechtliche Konflikte um die Berufsfreiheit
Leitfall: Handelsvertreter-Beschluss (BVerfGE 81, 242) – gesetzlicher Ausschluss einer Entschädigung für Karenzzeit-Wettbewerbsverbote bei Handelsvertretern: in bestimmten Fällen verfassungswidrig
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Regelungsstruktur in Abs. 1
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Regelungsstruktur in Abs. 1
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Regelungsstruktur in Abs. 1
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick„Regelungsvorbehalt“
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Regelungsstruktur in Abs. 1
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
??
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Differenzierung oder Zusammenfassung?
Auslegung der Regelungsstruktur und Drei-Stufen-Lehre: Grundaussagen des BVerfG• der Schutzbereich ist trotz des Wortlauts
einheitlich und weit gefasst; der Regelungsvorbehalt ist ein Gesetzesvorbehalt für das gesamte Grundrecht
• Jedoch ergeben sich aus dem differenzierten Wortlaut und dem personalen Bezug des Grundrechts unterschiedliche Schutzintensitäten je nach Eingriffsart:
Berufsausübungsregelungen: allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung
Subjektive Berufswahl voraussetzungen höherwertiger Eingriffszweck nötig
Objektive Berufswahl voraussetzungen höchstrangiger Eingriffszweck nötig
Insbesondere: Die Erforderlichkeit fehlt, wenn auch ein Eingriff auf geringerer Stufe ausreichend wäre
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Einheitlichkeit des
Grundrechts
Strenge Drei-Stufen-Lehre
(1.): Zweck-
proportionalität anhand der
Eingriffsstufen
Strenge Drei-Stufen-Lehre
(2.): Interventions-
minimum anhand der
Eingriffstufen14
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III.Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Eingriffsstufen: Definitionen, Abgrenzung
• Das „Ob“ der Wahrnehmung dieses Berufs wird von (objektiven) Voraussetzungen abhängig gemacht, die außerhalb der persönlichen Sphäre des Betroffenen liegen
Objektive Voraussetzungen
der Zulassung/Berufswahl
• Das „Ob“ der Wahrnehmung dieses Berufs wird an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten (subjektive Merkmale) geknüpft
Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl
• betreffen mit berufs-regelnder Tendenz das „Wie“ der TätigkeitRegelungen der Berufsausübung
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Unterscheidung im Beispiel
des Apothekers?
im Beispiel einer
Altersgrenze?
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III.Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Eingriffsstufen: Beispiele nach BVerfG
• Bedarfsabhängigkeit von Apotheken-eröffnungen (Apothekenurteil)
• Bedarfsabhängige Gewerbelizenzen (Taxen, Güterfernverkehr)
• Staatliche Monopole (Arbeits-vermittlung, Spielbanken)
• Integration privater Rettungsdienste in das öffentliche Rettungsdienstsystem u.v.m.
Objektive Voraussetzungen
der Zulassung/Berufswahl • Altersgrenzen in vielen Berufen
• Meisterzwang, Qualifikations-prüfungenu.v.m.
Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl
• Tariftreuebedingung, Ladenschluss, Werbeverbote, Rauchverbote u.v.m.Regelungen der Berufsausübung
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Abgrenzungsfragen infolge des weiten Eingriffsbegriffs
• „Klassischer Eingriffsbegriff“ im liberalen Rechtsstaat:
Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtswirkung und Anordnungs-/Zwangscharakter als Eingriffsmerkmale
• „Moderner Eingriffsbegriff“ im sozialen Rechtsstaat:
Eingriff als jedes staatliche Handeln, das ein Verhalten im Schutzbereich eines Grundrechts ganz oder teilweise unmöglich macht („Beeinträchtigung“)
Schwierigkeiten der Eingrenzung Kriterium der „berufsregelnden Tendenz“: Art. 12
GG „schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind“, dazu gehören aber auch bloße Rahmenbedingungen, die „infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammen-hang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfG) Diskutierte Beispiele: Produktwarnungen,
Steuern, Kurzberichterstattungsrecht
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III.Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
§ 1 Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG
„(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen […] einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer).“
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Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Dreistufige Rechtfertigungszwecke: Definitionen
• (nur) zur „Abwehr nachweisbarer schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter“ zulässig
Objektive Voraussetzungen
der Zulassung/Berufswahl
• (nur) zum „Schutz bedeutsamer Gemeinschaftsgüter“ zulässig.
Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl
• allgemeine Verhältnismäßig-keitsprüfung: „vernünftige Gründe des Gemeinwohls“Regelungen der Berufsausübung
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Verhältnismäßigkeit im Beispiel des
Bayerischen Apothekengesetze
s?
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Gestufte Rechtfertigungszwecke: Rechtsprechungsbeispiele•„überragend wichtiges“ Gemeinschaftsgut z.B.:
•Leben und Gesundheit der Bevölkerung •Volksernährung •Leistungsfähige öffentliche Verkehrssysteme•Finanzstabilität der GKV•Verwaltungsaufbau in den neuen Ländern •funktionstüchtige Hochschulen•funktionstüchtige Rechtspflege; Schutz vor ungeeigneter Rechtsberatung
Objektive Voraussetzungen
der Zulassung/Berufswahl • „besonders wichtiges“ Gemeinschaftsgut
z.B.:• Energieversorgungssicherheit• Verringerung der Arbeitslosigkeit
Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl
Regelungen der Berufsausübung 19
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Vom BVerfG nicht akzeptierte Eingriffe: Beispiele
•Vorsorgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung im Apothekenfall• Verbot des Betriebs von Spielbanken nur für private Eigner• Staatliches Sportwettenmonopol ohne konsequente Ausrichtung auf SuchtpräventionObjektive
Voraussetzungen der Zulassung/
Berufswahl Subjektive
Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl
• Singularzulassung beim OLG• absolutes Erfolgshonorarverbot bei Anwälten• Unentgeltliches Kurzbericht-erstattungsrecht• Bedarfsabhängigkeit einer öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen• inkonsequentes Rauchverbot („ge-tränkegeprägte Einraumgaststätten“)
Regelungen der Berufsausübung
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Kritik und Relativierung der Drei-Stufen-Lehre
Kritikpunkte: Geringe Greifbarkeit der
Rechtfertigungsanforderungen Schwierigkeit, die Lehre konsequent
durchzuhalten: - Zweiteilung der verwendeten Berufsbegriffe- Stufen entsprechen nicht immer der
Eingriffsintensität
Folgerungen: Aufteilung der Berufsausübungsregelung in zwei
Stufen Relativierung der Drei-Stufen-Lehre, indem diese
als wesentliche Hilfe fungiert, aber die Prüfung auch anhand anderer Aspekte des personalen und sozialen Bezugs von Eingriff und Rechtefertigung geprüft wird
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
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II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Ort der Ermittlung der Eingriffsstufe im Prüfungsaufbau
Möglichkeiten:• bereits bei der Ermittlung des Eingriffs
Nachteil: Kann eventuell zur Klärung von Fragen führen, die sich später als überflüssig erweisen
• oder auf der Rechtfertigungsebene dort: bei der Zweckbestimmung oder
bei der Erforderlichkeitsprüfung
Eingriffsstufe ganz offen lassen? möglich, wenn es auf sie nicht ankommt in Übungsarbeiten regelmäßig nicht
ratsam
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
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III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Vergewisserung an einem weiteren Beispiel: Novelle des Hufbeschlaggesetzes
• Hufbeschlag als „Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung“
• wird ausgebildeten „Hufbeschlagschmieden“ vorbehalten (die auch den Eisenbeschlag erlernen)
= Fall einer Berufsbildfixierung; diese bedeutet aber zugleich, dass (bloße) „Huftechniker“ und „Hufpfleger“ nicht tätig werden dürfen
Eingriffsstufe? Rechtfertigung?
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
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III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
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II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Beispiele für vom BVerfG nicht akzeptierte Regelungen
•Verbot des Betriebs von Spielbanken nur für private Eigner• Staatliches Sportwettenmonopol ohne konsequente Ausrichtung auf Suchtprävention
Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl
Erfordernis einer Hufschmiedqualifikation auch für Hufpflege ohne Eisenbeschlag
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Zusammenfassung typischer Probleme:• Übergreifend zur Struktur des Grundrechts:
wortlautmäßig binnendifferenzierte, nach der Auslegung aber synthetische Struktur des Schutzbereichs und der Schrankenregelungen
• Schutzbereich: (weiter) Berufsbegriff
• Eingriff: berufsregelnde Tendenz ggf. Unterscheidung der Eingriffsstufen
• Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Unterscheidung der Anforderungen anhand
unterschiedlicher Eingriffsintensitäten: Drei-Stufen-Lehre und deren kritische Relativierung
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
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II. Schutzbereich und Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI.Ausblick
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Weitere Fragen bei Art. 12 GG
• Ausbildungsbezogene Aspekte• Absätze 2 und 3 als Nebenpunkte• Teilhaberechtliche Dimension
Beispiel des Numerus-clausus-Urteils • Drittwirkung und
Schutzpflichtendimension Beispiel des Handelsvertreter-
Beschlusses• Grundrechtskonkurrenzen
im Verhältnis zu Art. 14 GG im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG
• Anwendung bei staatsgebundenen Berufen
• Verhältnis zur allgemeinen Wirtschaftspolitik
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III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel
VI.Ausblick
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Materialien unter: http://www.oefsr.uni-hamburg.de/berufsfreiheit.pdf
Passwort: Art12GG
E-Mail: arndt.schmehl@uni-hamburg.de
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!