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Dipl.-Betriebswirt (FH)Peter BagdahnUnternehmensberater
Folie 1
EU-Sozialvorschriften
für OmnibusfahrerVO (EG) 561/06
VO (EWG) 3821/85
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Folie 2
Inhalt
A. Geltungsbereich der EU-Sozialvorschriften
B. Lenk- und Ruhezeiten
1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen
2. Tägliche Ruhezeiten
3. Wöchentliche Ruhezeiten
4. Sonstige Regelungen
• Mehrfahrerbetrieb
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Folie 3
A. Geltungsbereich derEU-Sozialvorschriften
Inhalt
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Folie 4
A. Sozialvorschriften
Geltungsbereich
Die EU-Sozialvorschriften haben Gültigkeit
für die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen• im nationalen Gelegenheitsverkehr• im nationalen Linienverkehr über 50 km Länge• im grenzüberschreitenden Linien- und Gelegenheitsverkehr
(Art. 2 Abs. 1 lit. b; Art. 3 lit. a VO 561/06)
bei Fahrten innerhalb der EU(Art. 2 Abs. 2 VO 561/06)
bei Fahrten zwischen der EU und der Schweiz sowie zwischen der EU und den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums(Art. 2 Abs. 2 VO 561/06)
Inhalt
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Folie 5
A. Sozialvorschriften
Geltungsbereich
• EU-Staaten• Schweiz
(für Fahrten aus EU-Staaten)
• Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)(für Fahrten aus EU-Staaten)
– Norwegen–Liechtenstein– Island
Inhalt
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Folie 6
B. Lenk und Ruhezeiten
Inhalt
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Folie 7
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeiten
ununterbrochene Lenkdauer
bis zu 4 ½ Stunden
tägliche Lenkzeit
zwei Mal pro Woche bis zu 10 Stunden
bis zu 9 Stunden
Inhalt
(Art. 6 Abs. 1 VO 561/06)
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Folie 8
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeiten
Wöchentliche Lenkzeit
bis zu 56 Stunden
Lenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen („Doppelwoche“)
bis zu 90 Stunden
Inhalt
(Art. 6 Abs. 2 und 3 VO 561/06)
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Folie 9
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeiten
Lenkzeit in der Doppelwoche
90 Std.
84 Std.
Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4
Lenkzeit 56 Std. Lenkzeit 34 Std. Lenkzeit 50 Std. Lenkzeit 40 Std.
90 Std.
Inhalt
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Folie 10
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeitunterbrechungen
Nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden ist eine Fahrtunterbrechung einzulegen. Diese beträgt
mindestens 45 Minuten
Inhalt
(Art. 7 VO 561/06)
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Folie 11
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeitunterbrechungen
Beispiel Lenkzeitunterbrechung (LZU)
Lenkzeit4 ½ Stunden
Lenkzeit4 ½ Stunden
LZU45 min
LZU45 min
LZ 1Std.
9 Std. Tageslenkzeit
10 Std. Tageslenkzeit (max. 2 x pro Woche)
Inhalt
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Folie 12
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeitunterbrechungen
Die Lenkzeitunterbrechung kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden:
1. Abschnitt: mindestens 15 Minuten
2. Abschnitt: mindestens 30 Minuten
Die Mindestlänge der Abschnitte und die Reihenfolge ist zwingend!
Inhalt
(Art. 7 VO 561/06)
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Folie 13
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeitunterbrechungen
Beispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen
Lenkzeit2 ½ Std.
Lenkzeit2 ½ Std.
Lenkzeit2 Std.
Lenkzeit2 Std.
1. LZU 15 min
2. LZU 30 min
Nach spätestens 4 ½ Std. Lenkzeit folgt zwingend der 2. Pausenabschnitt
2. LZU 30 min
1. LZU 15 min
LZ 1Std.
Inhalt
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Folie 14
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Lenkzeitunterbrechungen
Anwendungsbeispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen
Lenkzeit2 Std.
Lenkzeit2 Std.
1. LZU 15 min
2. LZU 30 min
4. LZU 30 min
3. LZU 15 min
Lenkzeit2 Std.
Lenkzeit2 Std.
Lenkzeit2 Std.
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Folie 15
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Regelmäßige tägliche Ruhezeit
Ein Fahrer muss tägliche Ruhezeiten einlegen
Am Ende eines Zeitraums von maximal 24 Stunden Dauer muss der Fahrer eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden Dauer eingelegt haben (Art. 8 Abs. 2; Art. 4 lit. g VO 561/06).
Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit (Art. 8 Abs. 2 VO 561/06).
Inhalt
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Folie 16
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Regelmäßige tägliche Ruhezeit
vorangegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum
Arbeitsschicht (max. 13 Std.) Ruhezeit (mind. 11 Std.)
Der 24-Stundenzeitraum beginnt mit dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit
Am Ende des 24-Stundenzeitraums muss eine ununterbrochene Ruhezeit mit mindestens 11 Stunden Dauer eingelegt werden
Es ergibt sich eine mögliche Länge der Arbeitsschicht (Lenkzeit, sonstige Arbeit, Wartezeiten, Pausen) von max. 13 Stunden
Inhalt
(Art. 4 lit. g; Art. 4 Abs. 1 + 2 VO 561/06)
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Folie 17
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Aufgeteilte tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden
vorangegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum
Arbeits-schicht
Ruhezeit> 9 Std.
1. Teil: mindestens 3 Stunden ununterbrochen
2. Teil: mindestens 9 Stunden ununterbrochen
Die Mindestlänge der Teilruhezeiten und die Reihenfolge ist zwingend!
Arbeits-schicht
RZ>3 Std.
Inhalt
(Art. 4 lit. g VO 561/06)
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Folie 18
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Reduzierte tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit kann verkürzt werden
vorangegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum
Arbeitsschicht (max. 15 Std.)verkürzte Ruhezeit
(mind. 9 Std.)
Es muss kein Ausgleich für die Verkürzung gewährt werden
Eine verkürzte tägliche Ruhezeit kann nicht aufgeteilt werden
Inhalt
(Art. 4 lit. g; Art. 8 Abs.2 VO 561/06)
Höchstens 3 Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich
Die Mindestdauer beträgt dann 9 Stunden
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Folie 19
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Unterbrochene tägliche Ruhezeit
vorangegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum
ArbeitsschichtRuhe-zeit 1
wenn das Fahrzeug auf einer Fähre oder mit der Bahn befördert wird
Ruhe-zeit 2
Ruhe-zeit 3
Die Fährenregel ist nur bei einer 11-stündigen Ruhezeit zulässig
„Fähren-Regel“
Inhalt
(Art. 9 Abs. 1 VO 561/06)
Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit kann höchstens 2 Mal für insgesamt maximal 1 Stunde durch andere Tätigkeiten (z.B. lenken) unterbrochen werden
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Folie 20
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Übersicht tägliche RuhezeitRegel-Tagesruhezeit
voran-gegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum
Arbeitsschicht Ruhezeit
Aufgeteilte Tagesruhezeit
voran-gegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum
Arbeit RuhezeitRZ
max. 13 Std. >11 Std.
Arbeit
max. 15 Std. > 9 Std.
Reduzierte Tagesruhezeit
voran-gegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum
Arbeitsschicht Ruhezeit
max. 15 Std. > 9 Std.
Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit
Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden
Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden
Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden
Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit
Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit
Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden
Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden
Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge
Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge
Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden
Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden
Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit
Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit
Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden
Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden
Es ergibt sich eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden
Es ergibt sich eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden
Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig!
Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig!
Inhalt
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Folie 21
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Mehrfahrerbetrieb
Definition
• mindestens 2 Fahrer sind auf einem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt
• die Fahrt darf mit einem Fahrer begonnen werden;• nach einer Stunde Lenkdauer müssen aber mindestens 2 Fahrer auf
dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sein
Inhalt
(Art. 4 lit. o VO 561/06)
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Folie 22
Arbeitsschicht
(max. 21 Std.)
Ruhezeit
(mind. 9 Std.)
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Mehrfahrerbetrieb
Sonderregel für die Tagesruhezeit
Am Ende eines Zeitraums von maximal 30 Stunden Dauer muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden Dauer eingelegt werden.
vorangegangeneRuhezeit 30 – Stundenzeitraum
Inhalt
(Art. 8 Abs. 5 VO 561/06)
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Folie 23
Extrembeispiel
Ruhezeit > 9 Std.
Ruhezeit > 9 Std.
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Mehrfahrerbetrieb
vorangegangeneRuhezeit 30 – Stundenzeitraum
LZ4,5
LZ4,5
AB4,5
AB4,5
LZ4,5
LZ4,5
AB4,5
AB4,5
LZ
AB
ACHTUNG!
Für sonstige Arbeit (z.B. Koffer ausladen) bleibt nur noch 1 Stunde!
Arbeitsschicht21 Std.
AB
LZ
Beifahrerzeiten zählen als Fahrtunterbrechung!
Inhalt
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Folie 24
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Wöchentliche Ruhezeit
• In jeweils zwei aufeinander folgenden Wochen sind zwei wöchentliche Ruhezeiten einzulegen (Art. 8 Abs. 6 VO 561/06)
• eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen (Arbeitsschichten) (Art. 8 Abs. 6 VO 561/06)
• die wöchentliche Ruhezeit entsteht durch Verlängerung einer täglichen Ruhezeit (Art. 8 Abs. 3 VO 561/06)
• eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann nur für eine der beiden Wochen angerechnet werden (Art. 8 Abs. 9 VO 561/06)
Inhalt
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Folie 25
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit
• Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dauert mindestens 45 Stunden (Art. 4 Buchst. h)
Inhalt
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Folie 26
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Reduzierte wöchentliche Ruhezeit
• Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 Stunden verkürzt werden (Art. 4 Buchst. h)
• von den vorgeschriebenen zwei wöchentlichen Ruhezeiten während einer Doppelwoche kann immer nur eine reduziert werden (Art. 8 Abs. 6)
• Die Verkürzung muss bis zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 6)
• der Ausgleich erfolgt durch eine gleichwertige ununterbrochene Ruhepause (Art. 8 Abs. 6)
• Die Ausgleichszeit ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen (Art. 8 Abs. 7)
Inhalt
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Folie 27
Nun ist wieder eine regelmäßige Wochenruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer fällig.
Beispiel:
Außerdem muss die Reduzierung aus Woche 1 ausgeglichen werden
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Wöchentliche Ruhezeit
Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Woche 5
Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer endetEs folgt eine neue ArbeitswocheNach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen legt der Fahrer eine
reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 24 Stunden Dauer ein
Diese Reduzierung muss bis spätestens zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden
Inhalt
Nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen muss dann eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer eingelegt werden
Nun muss wieder eine regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden Dauer eingelegt werdenEs folgen eine Arbeitswoche, eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit und eine weitere Arbeitswoche
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Folie 28
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Wöchentliche Ruhezeiten - Beispiel
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
0 Uhr 6 Uhr 18 Uhr 24 Uhr12 Uhr
Arbeitsschicht
Arbeitsschicht
Arbeitsschicht
Arbeitsschicht
tägl. Ruhezeit
tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit
TRZ tägliche Ruhezeit
tägl. Ruhezeit
auf 33 Std. reduzierte wöchentliche Ruhezeit (von Do 21 Uhr bis Sa 6 Uhr)
wöchentl. RZ
Arbeitsschicht
Arbeitsschichttägl. Ruhezeit
TRZ
TRZ
Woc
he 1
Der Fahrer erhält einen freien Tag
Es ergibt sich eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 33 Std.
12 Std. sind nachzuholen
Inhalt
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Folie 29
Die vorgeschriebenen 45 Stunden Wochenruhezeit sind bereits am Freitag um 18 Uhr erreicht.Von Freitag 18 Uhr bis Samstag 6 Uhr wird die Verkürzung der Ruhezeit in der Vorwoche nachgeholt.
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Wöchentliche Ruhezeiten - Beispiel
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
0 Uhr 6 Uhr 18 Uhr 24 Uhr12 Uhr
Arbeitsschicht
Arbeitsschicht
Arbeitsschicht
tägl. Ruhezeit
tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit
tägl. Ruhezeit
45 Std. wöchentliche Ruhezeit (von Mi 21 Uhr bis Fr 18 Uhr)
Ruhezeit 12 Std. Arbeitsschicht
Arbeitsschichttägl. Ruhezeit
TRZ
TRZ
Woc
he 2
tägl. Ruhezeit
nachgeholte
Der Fahrer wird am kommenden Wochenende gebraucht und bekommt deshalb schon jetzt zwei Tage frei.
Inhalt
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Folie 30
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Wöchentliche Ruhezeit - Faustregeln
Faustregeln für die Grobplanung der Wochenruhezeiten (Voraussetzung: keine Nachtfahrten)• 1 freier Tag entspricht einer Ruhezeit von etwa 32 – 36 Stunden.
Es müssen also nur etwa 9 – 13 Stunden nachgeholt werden
• 2 freie Tage entsprechen einer Ruhezeit von etwa 56 – 60 Stunden. Es können also schon im Rahmen dieser Ruhezeit 11 – 15 Stunden nachgeholt werden.
• jeweils wöchentlich abwechselnd 1 freier Tag und 2 freie Tage können somit ausreichen, um die Wochenruhezeiten samt Ausgleich zu gewähren.
ACHTUNG: Ausgleichszeiten können nicht aufgeteilt werden!Inhalt
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Folie 31
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Ruhezeiten im Fahrzeug
Folgende Ruhezeiten dürfen im Fahrzeug verbracht werden:
• tägliche Ruhezeiten
• verkürzte wöchentliche Ruhezeiten
Voraussetzungen:
• das Fahrzeug muss über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügen
• das Fahrzeug darf nicht fahren
Inhalt(Art. 8 VO 561/06)
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Folie 32
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Ablösefahrten
• Anfahrt mit Pkw ist Arbeitszeit, aber nicht Lenkzeit, wenn der Fahrer selbst fährt.
• Anfahrt mit der Bahn ist nur dann Ruhezeit, wenn der Fahrer über ein Bett verfügt (Liegewagen)
• Anfahrt mit Pkw ist Arbeitsbereitschaft (und damit zwar Fahrtunter-brechung aber nicht Ruhezeit), wenn der Fahrer nicht selbst fährt.
Inhalt
(Art. 9 Abs. 2 + 3 VO 561/06)
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Folie 33
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Ausnahmen
Der Fahrer darf von den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten abweichen...
... wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder der Ladung zu gewährleisten
... um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen,
... sofern dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
Inhalt
(Art. 12 VO 561/06)
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Folie 34
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06)
Ausnahmen
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich zu vermerken...
... auf einem Ausdruck des (digitalen) Kontrollgeräts
... auf dem Schaublatt des (analogen) Kontrollgeräts
Inhalt
(Art. 12 VO 561/06)
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Folie 35
Zum Inhaltsverzeichnis
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