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BMTG TVöD BAT
Neuregelungen
Überleitung
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 2
Einheitliches Tarifrecht
• gilt ab 1.10.2005
• Einheitliches Manteltarifrecht für alle
bisherigen Angestellten und Arbeiter
• Beschäftigte
• Einheitliche Entgelttabelle für alle
Beschäftigten (Ausnahme: Kr-Bereich u.
Ärzte)
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Entgeltstruktur
• einheitliche Struktur für Arbeiter und Angestellte (Beschäftigte)
• Ausnahme Pflegedienst (Kr.) und Ärzte• 15 Entgeltgruppen • 6 Stufen, 2 Grundentgelt- und 4
Entwicklungsstufen• keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege • statt dessen Leistungsaufstiege• Förderung jüngerer Beschäftigter (sog. Wippe)
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Entgeltstruktur
• keine zusätzlichen Entgeltbestandteile wie
Ortszuschlag und Sozialzuschlag
• Leistungsabhängige Stufenaufstiege
• kein gleichmäßiger Verlauf der Entgelte,
• kein System für Umrechnung von bisheriger
Tabelle
• neue Entgeltgruppe 1 für ungelernte Kräfte
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Entgelttabelle
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6n. 1 J. n. 3 J. n. 6 J. n. 10 J. n. 15 J.
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.03014 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.61013 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.28012 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.20011 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.83510 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.4709 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.1808 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.4937 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.3756 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.2855 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.0813 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.9952 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440n. 4 J. n. 8 J. n. 12 J. n. 16 J
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Stufenaufstiege• Stufen richten sich nicht nach dem Alter
• Möglichkeit der Anerkennung förderlicher
Vorzeiten bei Neueinstellungen
• Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für 1 Jahr
• Stufe 2: Erfahrung ab 1 Jahr
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Stufenaufstiege § 17 TVöD
• Tabelle enthält die Abbildung
durchschnittlicher Leistungen
• Stufenlaufzeit „ununterbrochene Tätigkeit“
Ausnahme: § 17 Abs. 3 TVöD
• Beschleunigung / Anhalten der
Stufenaufstiege bei erheblich über- oder
erheblich unterdurchschnittlichen
Leistungen möglich
• jährliche Überprüfung ?
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Leistungsbewertung § 18 TVöD
• Systematische
Leistungsbewertung notwendig
• nach möglichst messbaren und
objektiven Kriterien
• Einzelheiten durch
Dienstvereinbarung zu regeln
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TVöD
Überleitung
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TVöD - ÜberleitungÜberleitungstarifvertrag (TVÜ)
• gilt für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, die am 01.10.05 fortgesetzt werden
• Weitergeltung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale bis neue in Kraft treten (01.01.2007)
• Regelungen für Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege gelten ab 01.10.2005 nicht mehr
• Alle zwischen 30.09.2005 und 31.12.2006 vorgenommenen Eingruppierungen sind vorläufig: kein Vertrauensschutz – kein Besitzstand
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Überleitung - Grundsätze
• Zum 1. Oktober 2005
• Alle unter BAT und BMT-G fallenden
Arbeitnehmer/innen
• Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen
• Zuordnung zu einer Stufe bzw.
Zwischenstufe aufgrund Vergleichsentgelt
• Besitzstand für Vergleichsentgelt bis
30.09.2007
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Überleitung
• Wenn für den Monat Oktober Stufenaufstieg ansteht
• oder für den Monat Oktober Höhergruppierung ansteht
• erfolgt die Überleitung mit –fiktiver –höherer Vergütung bzw. höherem Monatstabellenlohn
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TVöD
Überleitung
Angestellte
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Überleitung Angestellte
• Zuordnung zu einer Entgeltgruppe
• Überleitung aufgrund bisherigem Vergleichsentgelt
• Grundsätzlich individuelle Zwischenstufe bis 30.09.2007
• Weiteres Aufrücken entsprechend Stufenaufstieg nach TVöD
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Vergleichsentgelt
Angestellte• Grundvergütung, Allgemeine Zulage, • Ortszuschlag Stufe 1 bzw. Stufe 2,
− Stufe 1 + ½, wenn beim Ehepartner auch TVöD angewendet wird
− Stufe 1, wenn Ehepartner Beamter oder Angestellter des Freistaates Bayern ist, somit keine Anwendung TVöD beim Ehepartner, folglich ab 1.10.05 weniger Entgelt (ca. 50 Euro brutto), dafür Ehegatte Anspruch auf vollen Ehegattenanteil
Arbeiter• Monatstabellenlohn
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Vergleichsentgelt
• Festlegung der richtigen bisherigen
Vergütungs- und Fallgruppe ist
entscheidend für die richtige
Überleitung, insbesondere für−das Überleitungsentgelt−die Festlegung der künftigen Endstufe
• Vorschlag der AKDB nur bedingt richtig (AKDB kennt die Fallgruppen nicht)
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Überleitung Angestellte Beispiel
Angestellte aus Vergütungsgruppe VII BAT
Vergütungsgruppe VII Stufe 2 = 1.241,08 €
Ortszuschlag Stufe 2 = 575,03 €
Allgemeine Zulage = 107,44 €
Individuelles Vergleichsentgelt : = 1.923,55 €
Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung)
zwischen Stufe 2 (1.875 €) und Stufe 3 (1.970 €)
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Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen
• Ausstehende Bewährungs- oder Zeit Aufstiege bei Angestellten der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 werden weitergeführt
• Voraussetzung: am 30.09.2005 muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein
• Höhergruppierung nach Ablauf der Zeit (nach
BAT) in die höhere Entgeltgruppe
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Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen - Beispiel -
Angestellter aus VergGr. VII
mit 6jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. VIb
• Überleitung in Entgeltgruppe 5
• Beginn Bewährungszeit: 1. September 2002
• am 30.09.2005 mehr als die Hälfte zurückgelegt
(3 Jahre 1 Monat)
• Höhergruppierung zum 1. September 2008 in Entgeltgruppe 6
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Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen
• Ausstehende Bewährungs- oder Zeitaufstiege bei Angestellten der Entgeltgruppen 2, 9 – 15
(Voraussetzungen: am 30.09.2005 muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein und der Zeitpunkt der Höhergruppierung muss zwischen dem 01.11.05 und dem 30.09.07 liegen)
• Fiktive erneute Überleitung zum errechneten Zeitpunkt aus der Vergütungsgruppe, in die der Aufstieg nach BAT erfolgt wäre
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Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen - Beispiel -
Angestellter aus VergGr. IVa mit 4jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. III
• Überleitung in Entgeltgruppe 11
• Beginn Bewährungszeit: 1. September 2004
• am 30.09.2005 weniger als die Hälfte zurückgelegt (1Jahr1 Monat)
• Keine weitere Höhergruppierung
• Strukturausgleich
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Überleitung –BesonderheitenStrukturausgleich
• nur für Angestellte, nicht auch für Arbeiter vereinbart
• teilweiser Ausgleich von nicht erfüllten „Erwartungen“ nach bisherigem Tarifrecht
• abschließende Regelung der Tarifvertragsparteien
• Tabelle für Strukturausgleichszahlungen sh. TVÜ-VKA, Anlage 2
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Kinderbezogener Ortszuschlag und Sozialzuschlag
• Fließt nicht ins Vergleichsentgelt mit ein• Weiterzahlung als Besitzstandszulage in Höhe
des kinderbezogenen Ortszuschlags bzw. Sozialzuschlages, sofern der Anspruch im September 2005 besteht
• Gleiche Regelung für Kinder, die zwischen dem 1.10. und 31.12.2005 geboren werden
• Für Kinder, die ab 1.1.2006 geboren werden, keine Besitzstandszulage
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Techniker- und Meisterzulagen
• Fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein
• Fortzahlung als persönliche, nicht dynamische Besitzstandszulage, sofern im September 2005 Anspruch besteht
• Zahlung bis neue Entgeltordnung in Kraft tritt, längstens bis 31.12.2007
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Andere Funktionszulagen
• Sollten in das Vergleichsentgelt
einfließen, sofern sie im TVöD nicht mehr
vorgesehen sind
• Welche dies im Einzelnen sind, ist noch
nicht bekannt
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Vergütungsgruppenzulagenohne vorangehenden Aufstieg
• Zulage steht bereits am 30. September 2005 zu
• Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage
• Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 ohne vorangehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg zu
• Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage, sofern die Hälfte der Bewährungs- und Tätigkeitszeit erfüllt ist
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Vergütungsgruppenzulagenim Anschluss an Fallgruppenaufstieg
• Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30.September 2005 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg zu
• Besitzstandszulage ab Zeitpunkt der fiktiven Vergütungsgruppenzulage bei Weitergeltung des alten Rechts
• Voraussetzung: der vorausgehende Fallgruppenaufstieg ist am 30.09.2005 bereits erfolgt und am 1.10.2005 ist die Hälfte der Gesamtzeit von Aufstieg und Vergütungsgruppenzulage erfüllt
Beispiel
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Vergütungsgruppenzulagen
Beispiel
Angestellte mit laufendem Bewährungsaufstieg und Vergütungsgruppenzulage
• Einstellung 1. März 2002 in Verg.Gr. VI b (BA 3 Jahre)• Höhergruppierung 1. März 2005 in VergGr. Vc• Fiktive VergGr.Zulage bei Weitergeltung des alten
Rechts ab 1. März 2009 (nach 4 Jahren)• Am 30.9.05 mehr als die Hälfte der Zeit insgesamt
zurückgelegt (3 Jahre 7 Monate von insgesamt 7 Jahren)• Besitzstandszulage zum 1. März 2009
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TVöD
Überleitung
Arbeiter
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Überleitung – Arbeiter
• Zuordnung zu einer Entgeltgruppe
• Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit
• Stufenzuordnung nach Vergleichsentgelt dient als Kontrolle
• Günstigkeitsregelung anwenden
• Weiteres Aufrücken entsprechend Beschäftigungszeit
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Überleitung –Arbeiter –Beispiel 3
Arbeiter aus Lohngruppe 6a
Beginn der Beschäftigungszeit 01.07.1994
Lohngruppe 6a Stufe 6 (derzeit) = 2.201,14 €
Überleitung in die Entgeltgruppe 6 (Zuordnung)
mit 11 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 5 =
2.220,00 €
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Überleitung –Arbeiter – Beispiel 4
Arbeiter aus Lohngruppe 5a
Beginn Beschäftigungszeit 01.07.1996
Lohngruppe 5a Stufe 5 = 2.073,19€
Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung)
mit 9 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 4 = 2.065,00 €
mindestens Besitzstand = 2.073,19€
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TVöD
sonstige Regelungen
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 34
Arbeitszeit• Bei Kommunen (West) unverändert 38,5 WoStd
• Verlängerungsmöglichkeit auf 40 WoStd. durch
landesbezirkliche Regelung,
• Durch Dienstvereinbarung können
eingeführt werden:−Arbeitszeitkorridor oder−Rahmenzeit−Arbeitszeitkonten
• Gleitzeitregelungen gelten weiter
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ZeitzuschlägeBAT BMTG TVöD
Überstund
en
15 %- 25 % 30 % Bis EG 9: 30 %
Ab EG 10: 15 %
Nachtarbe
it
1,28 € ab 20.00
Uhr
20 % ab 20.00
Uhr
20 % ab 21.00 U.;
KKH wie bisher
Samstag 0,64 € 13.00-
20.00 Uhr
0,64 € 13.00-
20.00 Uhr
20 % 13.00-21.00
Uhr, KKH wie
bisher
Sonntag 25 % 30 % / 50 % 25 %
24. und
31.12
100 % 12.00-
24.00 Uhr
100 % 12.00-
24.00 Uhr
35 % 6.00-24.00
Uhr
Feiertag 135 / 35 %
150 / 50 %
135 / 35 %
150 / 50 %
35 %
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Bezahlung Rufbereitschaft
• tägliche Pauschale−Mo-Fr: 2-faches indiv. Stundenentgelt−Sa, So, Ft: 4-faches indiv. Stundenentgelt−stundenweise Rufbereitschaft nur anteilig−Buchung auf Arbeitszeitkonto möglich
• Inanspruchnahme−Arbeitsleistung incl. Wegezeit wird einmal je
Rb. auf eine volle Stunde gerundet−keine Garantiezeit mehr−Überstundenentgelt−Buchung auf Arbeitszeitkonto möglich
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Eingruppierung / Neueinstellungen
• Tarifautomatik bleibt
• keine neue Entgeltregelung bei In-Kraft-Treten des TVöD
• Neuregelung bis 31.12.2006 beabsichtigt
• In der Zwischenzeit gilt Vergütungsordnung zum BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis BMTG weiter
• aber: ohne Aufstiege
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 38
Höhergruppierung
• Bei Höhergruppierung in neue Entgeltgruppe
erfolgt neue Stufenzuordnung
• Maßgebend in der neuen Entgeltgruppe ist
die Stufe, in der der Beschäftigte
mindestens das bisherige Entgelt erhält
• Mindestens Stufe 2
Beispiel
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 39
Höhergruppierung
Beispiel
• Beschäftigter in
Entgeltgruppe 8 Stufe 4 2.330 Euro
• Bei einer Höhergruppierung
in die Entgeltgruppe 9
nächsthöheres Entgelt
= aus der Stufe 3 2.410 Euro
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 40
Erschwerniszuschläge
• vorübergehende Fortgeltung der bisherigen
tariflichen Regelung für Arbeiter
• zukünftig Erschwerniszuschläge für alle
Beschäftigten bei entsprechender Arbeit
• Grundsätzlich 4 Arten vorgesehen:−Besondere Gefährdung−Extreme Hitzeeinwirkung (nicht klimabedingt)−Bes. starke Schmutz- o. Strahlenbelästigung−Sonstige vergleichbare Umstände
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 41
Jubiläumsgeld
• Künftig Zahlung nach
Beschäftigungszeit−Nach 25 Jahren 350 €−Nach 40 Jahren 500 €
• Übergangsregelung für bereits
anerkannte Zeiten
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 42
Beschäftigungszeit § 34 Abs. 3 TVöD
= Zeit bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis
• Ausnahme: Sonderurlaub wird nicht angerechnet
• Anrechnung auch bei Wechsel des AG innerhalb des TVöD
• Anrechnung auch bei Wechsel zu einem anderen öffentlich-rechtlichen AG
• Auswirkungen auf Kündigungsfrist (34/1), Jubiläumsgeld (23/2), Krankengeldzuschuss(22/3)
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 43
Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung
2005
• Urlaubsgeld wird unverändert ausgezahlt
• Zuwendung wird unverändert ausgezahlt
• Keine Rückzahlungsverpflichtung bei
Ausscheiden von 01.01. – 31.03.2006
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 44
Jahressonderzahlungen 2006• Zusammenfassung Urlaubsgeld und
Weihnachtszuwendung zur Jahressonderzahlung
• ab 2006 kein Urlaubsgeld und keine Weihnachtszuwendung mehr
• Zuzügl. eines Kindererhöhungsbetrages für besitzstandsgesicherte Kinder
• Anspruchsvoraussetzung - Arbeitsverhältnis besteht am 01.12., späteres Ausscheiden ist unschädlich
• Auszahlung erfolgt mit Novembergehalt• Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis
31.03.2005 vereinbart und Ausscheiden vor 01.12.2006
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 45
Jahressonderzahlungen 2007
• Neue Bemessungsgrundlage – durchschnittl. Entgelt v. Juli, August u. September ohne Überstundenvergütung
• Prozentuale Staffelung und Absenkung nach Entgeltgruppen
90 % für EG 1 – 8
80 % für EG 9 – 12
60 % für EG 13 – 15
• Zuzügl. Kinderhöhungsbetrag für jedes besitzstandsgesicherte Kind
• Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis 31.03.2005 vereinbart und Ausscheiden vor 01.12.2007
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 46
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 22 TVöD
• 6 Wochen Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche für alle
• Ausnahme: Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung bereits erkrankt sind.
• Berechnung Krankengeldzuschuss
- Differenz Nettoentgelt und Bruttokrankengeld
- Altfälle: Differenz Nettoentgelt und Nettokrankengeld § 13 Abs. 1 TVÜ Privatversicherte – Überprüfung ihres Vertrages wegen Krankengeldzahlung bereits ab der 7. Kalenderwoche
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 47
Allgemeines
TVöD
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 48
Erholungsurlaub
• 26 Arbeitstage bis zum 30. Lebensjahr
• 29 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr
• 30 Arbeitstage nach vollendetem 40.
Lebensjahr
Besitzstand!
Übertragungszeitraum nur noch bis 31.03.
Übertragung nur noch in begründeten Fällen
(dringende betriebliche oder persönliche Gründe – darlegen!)
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 49
Unkündbarkeit
• Die tariflichen Bestimmungen zur
Unkündbarkeit bleiben in Kraft
• Evtl. Altersgrenze für BMT-G Beschäftigte
• Verhandlungen noch nicht abgeschlossen
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 50
Zeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
• schriftliches• qualifiziertes Zeugnis • Zwischenzeugnis (triftige Gründe)
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 51
Ausschlussfrist
• bleibt wie bisher−Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit• vom Beschäftigten oder dem Arbeitgeber• schriftlich geltend gemacht werden
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 52
Leistungsorientierung § 18 TVöD
• neben leistungsorientiertem Aufstieg in den Stufen
wird ab 1. Januar 2007 ein Leistungsentgelt
eingeführt
• für alle Beschäftigten im TVöD
• Ausschüttungspflicht
• Finanzierung aus umgewidmeten
Entgeltbestandteilen
(JSZ, rückfließende Besitzstände)
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 53
• Einstieg 2007
mit 1 % der „ständigen Monatsentgelte
des Vorjahres“ des AG
• Ziel: 8 % der Entgeltsumme
• in Form von Leistungsprämien,
Leistungszulagen oder Erfolgsprämien
Leistungsentgelt § 18 TVöD
Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 54
Betriebsvereinbarung ab 1.1.2007;• Termin 30.09.07
(Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD−Leistungsfeststellung und –bewertung:
individuelle Zielvereinbarung (bei messbaren und objektivierbaren Ziele mgl.) oder systematische Leistungsbewertung (Anlehnung an Beurteilung der Beamten?)
• Das jeweilige System ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen
Leistungsentgelt § 18 TVöD