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Änderungen bei der Besteuerung von KapitaleinkünftenFabian Steinlein, BVRSteuerberaterfrühstück Volksbank eG Schwarzwald-Baar-Hegau,12. Oktober 2016
Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ Aktuelles zur Abgeltungsteuer§ Das neue Investmentsteuerrecht ab 2018
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 2
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Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble zur Diskussion um eine Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
Besteuerung von Kapitaleinkünften
Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ Initiative der Deutschen Kreditwirtschaft
• Abgeltungsteuer auch nach Einführung internationaler Kontrollmitteilungen weiterhin sinnvoll§ Zusammenspiel von nationaler Abgeltungsteuer
und grenzüberschreitenden Kontrollen§ Abgeltungsteuersatz ist adäquater Ausgleich für
die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage/ WK-Pauschale/ Schedulenbesteuerung
§ Inflationsanfälligkeit der Kapitalanlage§ Keine Mehreinnahmen für den Fiskus zu erwarten
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Fiskus
BankKunde
• Banken sollen BMF-Schreiben anwenden
• Finanzämter sollen entlastet werden (Korrekturen wenn möglich auf Bankebene)
• Banken als Organe der Steuererhebung an die Rechtsauffassung der FinVerwgebunden, § 44 Abs. 1 S. 3 EStG, Rz. 151a des BMF-Schreibens vom 18.01.2016)
• Banken haften bei fehlerhaftem Steuereinbehalt (bei grober Fahrlässigkeit/ Vorsatz)
• Bank ist auf Angaben des Kunden angewiesen
• Veranlagung kann dem Kunden nicht immer erspart bleiben
• Banken sollen das materielle Recht anwenden
• Keine Anlage KAP
Besteuerung von Kapitaleinkünften
Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ Abgeltungsteuererlass vom 18. Januar 2016• Erteilung/ Wirksamkeit von Freistellungsaufträgen
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Besteuerung von Kapitaleinkünften
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 7
Bedeutung des steuerlichen Identifikationsmerkmals (§ 139a AO)
SteuerID der natürlichen Personen
(§ 139b AO)
Jährliche Abfrage „KiStAM“: Bank ermittelt fehlende
SteuerID über BZSt-Abfrage
Voraussetzung für Abwicklung eines
unentgeltliche Depotübertrags
(Schenkungsfälle)
Seit 2016: Zwingende Voraussetzung für Abstandnahme vom Steuerabzug
(FSA) – BMF, 18.01.2016, Rz. 259a
Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ Abgeltungsteuererlass vom 18. Januar 2016 – das ist neu:• Nachträgliche Vorlage von FSA, NV-Bescheinigungen
u.s.w. – Rz. 307a (Achtung: zwingend von der Bank zu berücksichtigen (nur) bis zur technischen Erstellung der StB, spätestens bis 31.01. Folgejahr)
• Gemeinsame Freistellungsaufträge und Tod eines Ehegatten – Bank muss bei verspäteter Kenntnis Steuern nacherheben (Rz. 241 – Beispiel 6)
• Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund Feststellungsbescheid gem. § 60a AO – Rz. 297
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Besteuerung von Kapitaleinkünften
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 9
Zinsen
Vorschusszinsen stellen
Veräußerungskosten i.S. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG dar, Rz. 85a
Zahlt die Bank dem Kunden Nutzungsersatz für rückgezahlte
Kreditbearbeitungsgebühren, Prozess- und Verzugszinsen, stellen diese abgst-pflichtige Kapitalerträge
dar Rz. 8b
Negativzinsen sind im Rahmen der AbgSt nicht abzugsfähig, Rz. 129a
Besteuerung von Kapitaleinkünften
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 10
Optionsgeschäfte
Veräußerung Verfall
BMF: steuerlich nur anerkannt, wenn
Veräußerungserlös > Veräußerungsneben-
kostenAbgSt-Erlass, Rz. 59
Zweifelhaft im Hinblick auf nunmehrige
Anerkennung des Verfalls
Neu: wird jetzt im Anschluss an BFH-
Urteile v. 12.01.2016 (IX R 48-50/14) vom
BMF steuerlich anerkannt
– Rz. 27 und 32 geändert – BMF
16.06.2016
Steuerlich relevant (Barausgleich) oder
im Rahmen der Durchführung des
Basisgeschäfts (Kauf oder Verkauf von
WG)
Ausübung Knock-out-Ereignis
Analog Verfall?Anders: OFD NRW
KurzInfo 28.06.2016
Besteuerung von Kapitaleinkünften
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 11
Zertifikate
Veräußerungs-verlust
Verfall („Knock-out“)
BMF: steuerlich nur anerkannt, wenn
Veräußerungserlös > Veräußerungsneben-
kostenAbgSt-Erlass, Rz. 59
BMF: steuerlich derzeit nicht
anerkannt, Rz. 8a, 60, 60a (Teilverfall)
Keine Kapitalforderung, da
Herausgabe-anspruch verbrieft
wird
Xetra-Gold
Besteuerung von Kapitaleinkünften
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 12
Kapitalmaßnahmen
Gratis-/ Berichtigungs
aktienSachdividende
„Google“
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Besteuerung privater Kapitalanlagen –Praxiswissen für die Kundenberatung
X-AG
Anleger
X-Aktien(2) Zuteilung von Gratis- oder Berichtigungsaktie
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207ff. AktienG)
⇒ (1) Erhöhung des Grundkapitals ⇒ durch Umwandlung von Rücklagen
⇒ (3) Nominelle Erhöhung des Aktienbestandes*
*Steuerlich neutral: Neuverteilung der Anschaffungskosten, Übernahme des Anschaffungsdatums
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X-AG
Anleger
X-AktienZuteilung von Bonusaktien der X-AG
Sachausschüttung
⇒ Kapitalertrag *
*Steuerliche Folge beim Anleger: Versteuerung der zugeteilten Aktie, Anschaffungskosten in Höhe des Börsenwertes bei Zuteilung, Neubestand
Besteuerung von Kapitaleinkünften
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X-AG
Anleger
X-AktienZuteilung von neuen Aktien der X1-AG
Abspaltung (Spin-off)
*Steuerlich neutral: Neuverteilung der Anschaffungskosten, Übernahme des Anschaffungsdatums
Besteuerung von Kapitaleinkünften
X1-AG
Besteuerung von Kapitaleinkünften
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 16
Kunde
Bescheinigung § 20 Abs. 3a S.2
EStG
Erstattung überzahlter Steuerbeträge über Wohnsitz-Finanzamt
Bankdepot Korrektur der stl. Anschaffungsdaten
Verfahrensweise bei Korrektur von Kapitalmaßnahmen
Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ Gleich lautende Ländererlasse zum Kirchensteuerverfahren (10.08.2016)
• Firmenkunde: Ab 2018 zusätzlicher Kirchensteuerabzug auf betriebliche Kapitalerträge?
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Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ 45-Tageregelung (§ 36a EStG-neu): ab 01.01.2016• Betrifft: Inländische Dividendenerträge und EK-
Genussrechte• Einschränkung der Anrechnung der Dividenden-KESt• Mindesthaltedauer: Innerhalb eines 91-Tage-
Zeitraums (= 45 Tag vor dem Dividendenstichtag und 45 Tage nach dem Dividendenstichtag) muss an der Aktie an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftliches Eigentum bestanden haben.
• Mindestwertänderungsrisiko: Während dieses Zeitraums muss der Anleger mindestens 70% des Kursrisikos aus der Aktie getragen haben
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 18
Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ 45-Tageregelung (§ 36a EStG-neu): ab 01.01.2016• Ausnahmen: max. 20.000 Euro inländische
Dividenden- und EK-Genussrechtserträge • Aktie/EK-Genussrecht wurde bei Fälligkeit des
Ertrages mindestens 1 Jahr gehalten.• Auswirkungen auf Fondsanlage/ Zertifikate
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Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ Investmentsteuerreform 2018
• Was ändert sich?
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Künftig: 3 separate Besteuerungssysteme für Publikums- und Spezialfonds*)
Vergleich: heutiges Besteuerungsregime – künftige Besteuerung
Heute: Einheitliches Besteuerungssystem für Publikums- und Spezialfonds
Spezial-fonds ohne
Trans-parenz-option
Spezialfonds mit
Transparenz-option
Publikums-fonds
*) Wegfall von Personen- und Kapital-Investitionsgesellschaften
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Staus Quo der Fondsbesteuerung
Fonds
Dividenden
Zinsen
Sonstige Erträge
Realisierte Kursgewinne
Ergebnisse aus Termingeschäften
Ausschüttung
Thesaurierung
Veräußerung /Rückgabe
Fondseingangsseite FondsausgangsseiteBesteuerung beim AnlegerSteuerbefreiung des Fonds *)
*) bezogen auf deutsche Fonds und hinsichtlich deutscher Erträge; Erhebung von ausländischer Quellensteuer ist möglich
Einkünfte auf Anleger-
ebene
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Verwahrstelle
Übersicht: Publikumsfonds ab 2018
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Fonds
14,218%* KESt0,782% SolZ
ü Ausschüttung ü VAP ü Veräußerungsgewinn=> 25% KESt + SolZ + KiSt
Depotführende Stelle
Anleger
KVG
Inl. Dividende
Investmenterträge
Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ Neu: Partielle KöSt-Pflicht des Fonds• Inländische Beteiligungseinnahmen• Inländische Immobilienerträge • Sonstige inländische Einkünfte
§ KESt-Abzug auf Brutto-Beteiligungseinnahmen mit 15% abgeltend
§ Anlegerebene:• Versteuerung von „Investmenterträgen“ in Form von§ Ausschüttungen§ Vorabpauschale§ Rückgabe/Veräußerung der Fondsanteile
• Steuerbegünstigte Anleger erhalten Eingangs-KESterstattet
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Systematik der Vorabpauschale
Positive Wertentwicklung zwischen Kalenderjahresanfang und -ende?
Rücknahmepreis zum Jahresanfang x 70% des Basiszinses* (Basisertrag) > Gesamtbetrag der im Jahr erfolgten
Ausschüttungen?
Wertsteigerung des Fondsanteils + Betrag der Ausschüttungen ≥ Basisertrag?
Vorabpauschale i.H.d. Basisertrags abzgl.
Betrag der Ausschüttungen
Vorabpauschale i.H.d. Wertsteigerung Keine Vorabpauschale
Ja
Ja
Ja Nein
Nein
Nein
25Quelle: Union Investment *Beispiel: Basiszins 2016 = 1,1% x 0,7 = 0,77%
Reform der Investmentbesteuerung
§ Teilfreistellung soll stl. Vorbelastung auf Fondsebeneausgleichen:
13.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 26
Aktienfonds Immobilienfonds
BV*: 60%
Anlageschwer-punkt Inland
(60%*) / Ausland (80%*)
≥25% des Wertes in
KapBet investiert
≥51% des Wertes in
Immobilien investiert
≥51% des Wertes in
KapBet investiertFreistellungs-quote:
Mischfonds
Kö*: 80%
PV: 30%
PV: 15%
BV*: 30%
Kö*: 40%
*Für Zwecke der GewSt werden die Teilfreistellungsquoten nur zur Hälfte berücksichtigt.
Reform der Investmentbesteuerung
Belastungsvergleich Aktienfonds - AktiendirektanlageAktienfonds Direktanlage
Dividendenerträge 100,00 Euro 100,00 EuroFondsebene (KSt) 15,00 EuroNetto Fondsebene 85,00 EuroTeilfreistellung (30%) 25,50 EuroBMGr. 59,50 Euro 100,00 EuroAbgSt (26,375%) 15,70 Euro 26,37 EuroNach Steuern Anleger 69,30 Euro 73,63 Euro
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 27
Reform der Investmentbesteuerung
Belastungsvergleich Aktienfonds - AktiendirektanlageAktienfonds Direktanlage
Aktiengewinne 100,00 Euro 100,00 EuroFondsebene (KSt)Netto Fondsebene 100,00 EuroTeilfreistellung (30%) 30,00 EuroBMGr. 70,00 Euro 100,00 EuroAbgSt (26,375%) 18.46 Euro 26,37 EuroNach Steuern Anleger 81,54 Euro 73,63 Euro
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 28
Reform der Investmentbesteuerung
Belastungsvergleich Immobilienfonds - ImmobiliendirektanlageImmobilienfonds (Inland)
Direktanlage
Immobilienerträge 100,00 Euro 100,00 EuroFondsebene (KSt) 15,00 EuroNetto Fondsebene 85,00 EuroTeilfreistellung (60%) 51,00 EuroBMGr. 34,00 Euro 100,00 EuroAbgSt (26,375%)/ Pers.StSatz, z.B. 44,31%
8,97 Euro 44,31 Euro
Nach Steuern Anleger 76,03 Euro 55,69 EuroImmo-VGe Keine 10-Jahres-Frist! 10-Jahres-Frist!
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 29
Reform der Investmentbesteuerung
Belastungsvergleich Immobilienfonds - ImmobiliendirektanlageImmobilienfonds (Ausland)
Direktanlage
Immobilienerträge 100,00 Euro 100,00 EuroFondsebene (KSt)Netto Fondsebene 100,00 EuroTeilfreistellung (80%) 80,00 EuroBMGr. 20,00 EuroAbgSt (26,375%)/ Pers.StSatz, z.B. 44,31%
5,28 Euro (DBA-Freistellung)
Nach Steuern Anleger 94,72 Euro 100,00 Euro
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 30
Spezial-Investmentfonds
§ Weiterhin besonderes Besteuerungsregime für Spezialfonds
§ Anlagebedingungen ähnlich dem aktuellen § 1 Abs. 1b InvStG.
§ Die maximale Anlegerzahl beträgt 100. Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn• sie die Anteile im Betriebsvermögen halten,• dies aufsichtsrechtlich erforderlich ist,• die mittelbare Beteiligung über eine
Personengesellschaft vor dem 24. Februar 2016 erworben wurde - Bestandsschutz bis 1.1.2030. Bei Erwerb ab 24. Februar 2016 und vor dem 9. Juni 2016 – Bestandsschutz bis 1.1.2020. Ab 9. Juni 2016 ist keine neue Beteiligung mehr zulässig (außer Gesamtrechtsnachfolge).
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 31
Spezial-Investmentfonds
Spezialfonds – modifiziertes TransparenzprinzipBesteuerung auf Anlegerebene
Die Anlegerbesteuerung erfolgt grundsätzlich weiterhin nach dem
modifizierten Transparenzprinzip, das heißt:– es findet keine Besteuerung auf Fondsebene statt, – der Besteuerung bei dem Anleger unterliegen ausgeschüttete
Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an dem Spezial-Investmentfonds.
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Spezial-Investmentfonds
§ Transparenzoption• Folge: inl. Beteiligungseinnahmen und sonstige
inländische Einkünfte, die einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, gelten dem Spezialfonds-Anleger unmittelbar als zugeflossen
• Steuerbescheinigung wird dem Spezialfonds-Anleger ausgestellt
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 33
Spezial-Investmentfonds
§ Ausschüttungen § Ausschüttungsgleiche Erträge
• Zinsen, Dividenden • Immobilien-Erträge• Sonstige Erträge• Zufluss zum Fondswirtschaftsjahresende – auch bei
vorheriger Anteilsveräußerung!§ Aufgrund Transparenzoption unmittelbar dem Anleger
zugerechnete Beteiligungseinnahmen bleiben außen vor• Sofern nicht optiert wurde, kommt
Freistellungsregelung zur Anwendung
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 34
Spezial-Investmentfonds
§ Weiterhin steuerfrei thesaurierbar (neu: max. 15 Jahre!):• Stillhalterprämien,• Wertpapierveräußerungsgewinne, • Erträge aus Termingeschäfte (Ausnahme: wenn diese
Aktien- und Zinserträge substituieren), • Gewinne aus Veräußerung von Investmentanteilen,
Spezial-Investmentanteilen§ Besitzzeitanteilige Zurechnung von Ausschüttungen und
ausschüttungsgleichen Erträgen: Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten durch Anteilsübertragung nach Ertragszufluss auf Fondseingangsseite und vorAusschüttung/Thesaurierung
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 35
Spezial-Investmentfonds
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 36
Spezialfonds - SteuersatzvergleichSpezialfonds
- Aktienfonds -Bisheriges Recht Künftiges Recht (optierter
Spezialfonds):Künftiges Recht (nicht optierter Spezialfonds):
Ausschüttung eines Dividendenertrages:
Nach Steuern verbleibt auf Anlegerebene (inkl. SolZ):
Ertrag: 100,00 €
BV (StSatz 44,31%): 73,41€Kö(inkl.GewSt): 69,18€
Ertrag: 100,00€
BV (StSatz 44,31%): 73,41 €Kö(inkl.GewSt): 69,18 €
Ertrag: 100,00€
BV (StSatz 44,31%): 69,93 €Kö(inkl.GewSt): 72,25 €
BV = Betriebsvermögen Kö = Körperschaft
Übergangsregelungen für Fonds
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 37
Bestandsschutzregeln für Privatanleger
Erwerb der Fonds-anteile bis 31.12.2008
• Fondsanteile können bis 31.12.2017 steuerfrei veräußert werden. • Zum 31.12.2017 gelten die Fondsanteile fiktiv als veräußert. Ein Wertzuwachs, der
bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, bleibt steuerfrei. • Zum 01.01.2018 gelten die Fondsanteile zugleich als fiktiv neu angeschafft. Als
fiktive Anschaffungskosten wird der letzte im Jahr 2017 festgesetzte RNP (ersatzweise der Börsenkurs) angesetzt. Ab diesem Zeitpunkt greift das neue Besteuerungsregime.
• Veräußerungsgewinne, die bei einer späteren Veräußerung entstehen bleiben bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro steuerfrei.
Erwerb der Fonds-anteile ab 01.01.2009 bis 31.12.2017
• Fondsanteile unterliegen bei einem Verkauf bis 31.12.2017 der Abgeltungsteuer.• Zum 31.12.2017 gelten die Fondsanteile fiktiv als veräußert. Ein Wertzuwachs, der
bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, wird ermittelt und bei der späteren tatsächlichen Veräußerung berücksichtigt.
• Zum 01.01.2018 gelten die Fondsanteile zugleich als fiktiv neu angeschafft. Als fiktive Anschaffungskosten wird der letzte im Jahr 2017 festgesetzte RNP (ersatzweise der Börsenkurs) angesetzt. Ab diesem Zeitpunkt greift das neue Besteuerungsregime.
Erwerb ab 01.01.2018
• Fondsanteile unterliegen ohne weiteres dem neuen Besteuerungsregime.
Bond-Stripping: Inkriminierte Gestaltung
13.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 38
GmbH
Trennung
Anleger/ GmbH-Anteilseigner
Bank
ZinscouponsZinscouponsZinscouponsZinscouponsAnleihemantel Anleihe
Verlust § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
EStG
Gewinn§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
lit. b EStG
Tarifliche Besteuerung § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1
lit. b EStG(?)
Abgeltungsteuertarif§ 32d Abs. 1 EStG(?)
Verkauf an Verkauf an
§ 42 AO?
Neuregelung zum Bond-Stripping ab 2017
§ Hintergrund: Verhinderung von Gestaltungen über Bond-Stripping im Privatvermögen• Bei Trennung von Zinsscheinen (Zinsforderungen)
vom Stammrecht gilt die Schuldverschreibung als veräußert
• Zugleich gelten die neu entstandenen Wirtschaftsgüter als angeschafft.
• Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert im Zeitpunkt der Trennung
• Als Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter gilt ebenfalls der gemeine Wert der Schuldverschreibung, aufgeteilt nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der neuen Wirtschaftsgüter
12.10.2016 Fabian Steinlein, BVR 39