Post on 15-Apr-2022
674 GBl. vom 6. August 2021 Nr. 24
Ȥ 13
Übergangsvorschrift
Bis einschließlich 26. September 2021 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske abweichend von § 1 a Absatz 3 unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz; dies gilt auch für die Pflicht, bei Sicherheits- oder Hilfestellungen im Sportunterricht und bei außer-unterrichtlichen Schulsportveranstaltungen eine medi-zinische Maske zu tragen.«.
5. Der bisherige § 13 wird § 14.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
stuttgart, den 30. Juli 2021 Schopper
Anmerkung: Die Verordnung wurde am 30. Juli 2021 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministe-riums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungs-gesetzes und trat damit gemäß Artikel 2 der Verordnung am 31. Juli 2021 in Kraft.
Berichtigung des Gesetzes
über die Feststellung eines Dritten
Nachtrags zum Staatshaushaltsplan
von Baden-Württemberg für
das Haushaltsjahr 2021
Das Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2021 vom 22. Juli 2021 (GBl. S. 613) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
»Anlage zum Gesetz über die Feststellung eines Drit-ten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2021«
2. In der Anlage wird vor der laufenden Nummer 28 die Überschrift »Ausgaben« eingefügt und vor der laufen-den Nummer 36 die Überschrift »Ausgaben« gestri-chen.
22. 7. 21 Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden- Württemberg für das Haushaltsjahr 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
22. 7. 21 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der LHO 659
20. 7. 21 Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zustän-digen Finanzbehörden für den länderübergreifenden Abruf und die Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88 b der Abgabenordnung auf das Ministerium für Finanzen (Steuerverkürzungsdatenabrufermächtigungsverordnung –
StVDAErmächtVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659
13. 7. 21 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Weinrechts-DVO BW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
12. 7. 21 Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregu- lierung des Glücksspielwesens in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
15. 7. 21 Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Änderung der Satzung der Stiftung evalag (Evaluationsagentur Baden-Württemberg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
ISSN 0174-478 X 613
2021 Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 29. Juli 2021 Nr. 23
GESETZBLATTFÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
Tag I N H A LT Seite
zember 2019, GBl. S. 596) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staats-haushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushalts-jahre 2020/21 vom 14. Oktober 2020 (GBl. S. 868) wird nach Maßgabe der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Übersichten zu den Einnahmen und Ausgaben geändert.
(2) Unter Berücksichtigung der Änderungen nach Absatz 1 wird der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württem-berg für das Haushaltsjahr 2021 in Einnahme und Ausgabe auf 54 659 186 100 Euro festgestellt.
§ 2
In der Vorbemerkung zu Kapitel 1201 werden die Wörter »8. bis 10. September 2020« durch die Wörter »10. bis 12. Mai 2021« ersetzt.
Gesetz über die Feststellung
eines Dritten Nachtrags zum Staatshaus-
haltsplan von Baden-Württemberg
für das Haushaltsjahr 2021
Vom 22. Juli 2021
Der Landtag hat am 21. Juli 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württem-berg für das Haushaltsjahr 2021 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 – Staats-haushaltsgesetz 2020/21 – StHG 2020/21 – vom 18. De-
614 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
§ 3
(1) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Planstellen für Beamtinnen und Beamte wie folgt ge-schaffen oder entfallen:
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 615
(2) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Vermerke bei Planstellen für Beamtinnen und Beamte wie folgt geändert oder eingefügt:
(3) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt geschaffen oder entfallen:
616 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
(4) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Vermerke bei Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern wie folgt geändert:
§ 4
In § 4 Absatz 1 Satz 1 StHG 2020/21 wird die Angabe »2 495 965 400 Euro« durch die Angabe »3 693 206 200 Euro« ersetzt.
§ 5
(1) In § 5 Absatz 3 Satz 1 StHG 2020/21 wird die Angabe »3 000 000 000 Euro« durch die Angabe »3 527 000 000 Euro« ersetzt.
(2) In § 5 Absatz 7 Satz 1 StHG 2020/21 wird das Wort »Wirtschaftsministerium« durch die Wörter »Ministe-rium für Landesentwicklung und Wohnen« ersetzt.
§ 6
(1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 StHG 2020/21 werden nach den Wörtern »Kapitel 0607 Titelgruppen 73, 74 und 75,« die Wörter »Kapitel 0707 Titel 534 01,« und nach den Wörtern »Kapitel 1303 Titelgruppe 78« die Wörter » , Kapitel 1803 Titel 547 75 und Kapitel 1806 Titel 534 75« eingefügt.
(2) In § 6 Absatz 1 Satz 1 Ziffern 4 und 5 StHG 2020/21 wird jeweils die Angabe »und 16« durch die Angabe » ,16 und 18« ersetzt.
(3) In § 6 Absatz 2 StHG 2020/21 wird nach Satz 3 fol-gender Satz eingefügt:
»Für die Ausgabereste aus dem Haushaltsjahr 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass diese bis zu einem Betrag von 40 Prozent der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nicht in Abgang gestellt werden.«
(4) § 6 StHG wird folgender Absatz 10 angefügt:
»Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsprogramms ›Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022‹ eine Vereinbarung zwischen Bund und Län-dern zu schließen.«
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
stuttgart, den 22. Juli 2021
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann
Dr. Bayaz Schopper
Bauer Walker
Dr. Hoffmeister-Kraut Lucha
Gentges Hermann
Razavi
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 617
618 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 619
620 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 621
622 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 623
624 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 625
626 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 627
628 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 629
630 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 631
632 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 633
634 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 635
636 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 637
638 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 639
640 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 641
642 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 643
644 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 645
646 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 647
648 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 649
650 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 651
652 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 653
654 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 655
656 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23
Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 657
658 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23